Eine Steuerungsaufgabe, die sich nicht delegieren lässt
Die Artikel dieser Reihe haben gezeigt, was gute Anleitung inhaltlich leisten muss. Diese Anforderungen lassen sich jedoch nicht durch gute Absicht einlösen. Die veränderten Aufgabenprofile der anleitenden Fachkräfte brauchen dreierlei: einen fachlichen Rahmen, eine Qualifizierung der Anleitenden selbst und die dafür notwendigen Zeitressourcen (vgl. Angenendt u. a. 2025: 83).
Je mehr Personen sich noch in Ausbildung befinden oder über einen Quereinstieg ins Feld kommen, desto höher ist der Einarbeitungs- bzw Anleitungsbedarf, die Zahl der Fachkräfte, die diese Aufgabe leisten können, wächst dabei nicht automatisch mit (vgl. Angenendt u. a. 2025: 41). Das Verhältnis zwischen anleitendem und anzuleitendem Personal deshalb bewusst im Blick zu behalten und auszubalancieren, ist eine Steuerungsaufgabe, die sich nicht an einzelne Teams delegieren lässt (vgl. Angenendt u. a. 2025: 42).
Was das konkret heißt
- Anleitungszeit ist Arbeitszeit, für beide Seiten, und sie muss in der Dienstplanung hinterlegt sein. Anleitung, die nur bei Bedarf stattfindet, findet praktisch nicht statt.
- Ein verbindlicher Rhythmus. In der Regel monatlich, mit festen Terminen und schriftlicher Dokumentation.
- Qualifizierung und Entlastung der Anleitenden. Es genügt nicht, die erfahrenste Person im Team zu benennen; sie muss auf die Aufgabe vorbereitet und dafür freigestellt werden.
- Der Anleitungsbedarf gehört in die Personalplanung. Wenn Sie entscheiden, wie viele Quereinsteigende Sie aufnehmen, entscheiden Sie zugleich über die Anleitungskapazität, die Sie dafür vorhalten müssen.
Für öffentliche Träger ist ein Teil dieses Aufwands ohnehin kein Kann, sondern ein Muss: Die Gewährleistung von Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeitenden ist nach § 72 Abs. 3 SGB VIII ein gesetzlicher Auftrag, kein freiwilliges Zusatzangebot. Wer diesen Auftrag ernst nimmt, muss die dafür nötigen Zeit- und Personalressourcen entsprechend einplanen, für freie Träger gilt das mittelbar über die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen mit dem öffentlichen Träger.
Der Zusammenhang zur Ausgangsfrage
Dieser Aufwand ist genau der Preis, um den es im Artikel „Quereinsteiger*innen einstellen: So planen Sie nicht an der eigenen Entlastung vorbei" ging: Ein Quereinstieg verschiebt einen Teil der Qualifizierungsarbeit von der Ausbildung in Ihre Einrichtung. Was hier beschrieben ist, sind die Ressourcen, mit denen sich diese Verschiebung tragfähig gestalten lässt, und die den Unterschied machen, ob aus einem Quereinstieg im Einzelfall tatsächlich der Gewinn wird, den die Forschung bestätigt.
Zum Nachlesen
Rechtliche Grundlagen
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO), § 14 (Qualifikation und Rhythmus der Praxisanleitung). → Rechte, Ordnungen, Erlasse
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), § 72 Abs. 3 (Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeitenden als gesetzlicher Auftrag der öffentlichen Träger). → Rechte, Ordnungen, Erlasse
Verwendete Quellen
- Angenendt, Pia / Gossen, Jakob / Schayani, Nikolai (2025): Quereinstiege in der Kinder- und Jugendhilfe. Zugangswege und ihre Potenziale in Nordrhein-Westfalen. Dossier Nr. 4. Hrsg. von der Autor:innengruppe Forschungsverbund Deutsches Jugendinstitut / Technische Universität Dortmund. Dortmund.

