Wer darf in der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten, und wer entscheidet das? Fachkräftegebot kompakt

Ob Sie als Quereinsteiger*in in einem Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden dürfen, regelt das Fachkräftegebot. Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen (§ 72 und § 45 SGB VIII) und die aktuelle Praxis in Niedersachsen aus Ihrer Perspektive als Quereinsteiger*in.

1. Grundlagen

Was ist das Fachkräftegebot?

Das Fachkräftegebot bezeichnet die gesetzliche Anforderung, dass Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich nur durch geeignetes und entsprechend ausgebildetes Personal übernommen werden dürfen. Nach § 72 Abs. 1 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Das Fachkräftegebot ist damit ein zentrales Instrument der fachlichen Qualitätssicherung in der Kinder- und Jugendhilfe.

Gilt das nur für öffentliche Träger wie das Jugendamt?

Dem Wortlaut nach bezieht sich § 72 SGB VIII zunächst auf die öffentlichen Träger. Freie Träger, also zum Beispiel AWO, Caritas oder Diakonie, sind jedoch mittelbar ebenfalls eingebunden: Welche Personen freie Träger zur Erbringung von Jugendhilfeleistungen einsetzen dürfen, ergibt sich insbesondere aus den Vereinbarungen zwischen freiem und öffentlichem Träger.

Da im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die örtlichen Jugendämter für die Entscheidungen zuständig sind, gibt es unter Umständen unterschiedliche Entscheidungen vor Ort. Die Region Hannover hat mit ihrer Matrix ihre Entscheidungspraxis transparent gemacht.

Das bedeutet: Sie sollten bei dem Träger, der eine Stelle ausgeschrieben hat, nachfragen, ob Ihre Qualifikation zur Stellenbesetzung führen kann. Weiterführende Regelungen gelten für Angebote, die als teilstationäre oder stationäre Maßnahmen betriebserlaubnispflichtig sind.

Was bedeutet Betriebserlaubnispflicht?

Für eine besondere Gruppe von Einrichtungen gelten strengere Regeln. Jede Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, zum Beispiel Wohngruppen, Heimeinrichtungen oder Tagesgruppen, benötigt eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Diese Betriebserlaubnis konkretisiert das Fachkräftegebot mit ausgewiesenen Berufsabschlüssen und legt fest, wer in welcher Funktion eingesetzt werden darf. In Niedersachsen ist hierfür das Landesjugendamt (Fachbereich I) zuständig.

2. Perspektive Quereinsteigende: Wo darf ich arbeiten?

Bin ich eine Fachkraft im Sinne des Gesetzes?

Das hängt von Ihrem Abschluss und dem konkreten Arbeitsfeld ab. Das Gesetz kennt keine einheitliche „Fachkraft", die Anforderungen variieren je nach Einrichtungstyp und Aufgabe. Für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen listet das Niedersächsische Landesjugendamt konkret auf, welche Abschlüsse als Fachkraft gelten, das können Sie dem folgenden Abschnitt entnehmen.

Welche Abschlüsse gelten als Fachkraft?

Für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen listet das Niedersächsische Landesjugendamt folgende Abschlüsse (vgl. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 2026):

  • Hochschulabschlüsse (Bachelor, Diplom, Magister, konsekutiver Master) in Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Psychologie, Heilpädagogik, Sonderpädagogik, Kindheitspädagogik, Erziehungswissenschaft oder Religionspädagogik.
  • Staatlich anerkannte Berufsausbildungen als Erzieher*in, Heilerziehungspfleger*in oder Jugend- und Heimerzieher*in (mindestens zweijährige Ausbildung an Fachschule oder Akademie).
  • Für die Betreuung von Kindern bis drei Jahren zusätzlich zugelassen: Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in sowie Sozialpädagogische*r Assistent*in.

Ich bin noch in Ausbildung oder im Anerkennungsjahr, darf ich trotzdem arbeiten?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Die Anrechnung unterscheidet sich je nach Status:

  • Dual Studierende der Sozialen Arbeit können ab dem fünften Fachsemester definierte Fachaufgaben übernehmen und werden dann mit bis zu 50 Prozent einer Vollzeitstelle angerechnet; Voraussetzung sind unter anderem eine benannte Anleitungsperson und ein Ausbildungsplan der Einrichtung.
  • Praktikant*innen im Berufsanerkennungsjahr (Soziale Arbeit, Berufsfachschule für Erzieher*innen) können mit bis zu 75 Prozent einer Vollzeitstelle angerechnet werden.

(vgl. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 2026)

Mein Abschluss steht nicht auf der Liste, was nun?

Der Träger, bei dem Sie sich bewerben, kann für Sie eine Zustimmung zur Beschäftigung beim Niedersächsischen Landesjugendamt beantragen, antragsberechtigt ist nur der Träger, nicht Sie selbst. Bei positiver Prüfung dürfen Sie in der jeweiligen Einrichtung arbeiten. Wenn Sie perspektivisch unabhängig vom Einzelfall als Fachkraft anerkannt werden möchten, bietet das Land eine berufsbegleitende Weiterqualifizierung an. Mehr zum Ablauf des Zustimmungsverfahrens aus Sicht des Trägers: „Wenn der Abschluss nicht auf der Liste steht: Was Sie konkret regeln müssen".

Ich habe einen ausländischen Abschluss, gilt der hier?

Anerkannte ausländische Studienabschlüsse werden entsprechend der niedersächsischen Hinweise berücksichtigt. Einen ersten Überblick zur Einordnung Ihres Abschlusses gibt die anabin-Datenbank der Kultusministerkonferenz (siehe „Kann ich mit meinem ausländischen Abschluss in Deutschland als Sozialarbeiter*in arbeiten?"). In manchen Fällen ist eine nachträgliche Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich.

3. Und aus Trägerperspektive?

Dieser Artikel ist aus Sicht von Quereinsteigenden geschrieben: Wo darf ich mit meinem Abschluss arbeiten? Wenn Sie selbst Träger sind oder Personalverantwortung tragen und wissen möchten, wer die Entscheidung über den Fachkraft-Status trifft und welche Pflichten sich aus einer Betriebserlaubnis ergeben, finden Sie die Trägerperspektive auf dieselbe Rechtsgrundlage im Artikel „Wer entscheidet, wer bei Ihnen arbeiten darf?".

Zum Nachlesen

Rechtliche Grundlagen

  • Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), § 72 (Mitarbeiter, Fortbildung), § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung), § 35a (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche). Online verfügbar unter gesetze-im-internet.de/sgb_8 (Zugriff: 24.04.2026). → Rechte, Ordnungen, Erlasse

Verwendete Quellen

  • Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) (2025): Fragen aus dem Padlet „Das Fachkräftegebot" (Zugriff: 24.04.2026)
  • Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (2026): Hinweise zur Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff. SGB VIII – Landesjugendamt Niedersachsen, Fachbereich I, Stand 01.03.2026 (Zugriff: 24.04.2026)
  • Oelerich, Gertrud/Hengstenberg, Christine (2022): Das Fachkräftegebot in der Kinder- und Jugendhilfe. In: Erziehungswissenschaft, Jg. 64 (Zugriff: 24.04.2026)
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