Leitfrage: Was müssen Sie tun, bevor Sie jemanden ohne gelisteten Abschluss einstellen können?
Dieser Artikel gilt insbesondere für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, also etwa Wohngruppen, Heimeinrichtungen oder Tagesgruppen „Wer entscheidet, wer bei Ihnen arbeiten darf?". Verfügt eine Person dort nicht über einen der gelisteten Abschlüsse, ist eine Beschäftigung trotzdem möglich, aber an ein Zustimmungsverfahren gebunden. Dieser Artikel erklärt, was Sie vor der Einstellung klären müssen. Was danach an organisatorischen Pflichten hinzukommt, behandelt der nächste Artikel dieser Reihe „Nichtfachkraft einsetzen: Was Sie konkret regeln müssen".
Wie starten Sie das Verfahren?
Bevor Sie den eigentlichen Antrag stellen, klären Sie am besten diese Punkte: Für welches konkrete Leistungsangebot, also für welche Einrichtung oder Gruppe, soll die Person eingesetzt werden? Die Zustimmung wird immer leistungsangebotsbezogen erteilt, nicht allgemein für die Person. Verfügt sie bereits über eine Zustimmung aus einem anderen Bundesland oder einem anderen Leistungsangebot? Das kann die Bearbeitung beschleunigen. Wie soll die Einarbeitung konkret aussehen, und ist eine Weiterqualifizierung geplant?
Vor der eigentlichen Antragstellung empfiehlt es sich, die Erfolgsaussichten telefonisch mit der zuständigen Sachbearbeitung zu klären (vgl. Niedersächsisches Landesjugendamt 2017). Ansprechpartnerin für allgemeine Fragen ist Natalie Linke beim Niedersächsischen Landesjugendamt, Fachbereich I (Telefon 0511 89701 374, natalie.linke@ls.niedersachsen.de). Welche Sachbearbeitung für Ihren Jugendamtsbezirk konkret zuständig ist, zeigt die Zuständigkeitsübersicht des Teams 2JH3, die das Landesjugendamt zum Download bereitstellt (vgl. Niedersächsisches Landesjugendamt 2024).
Das Antragsformular sowie die weiteren Hinweisblätter stellt das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zentral zum Download bereit, auf derselben Seite finden Sie auch die Informationen zur Weiterqualifizierung.
Vor der Einstellung: Zustimmung beantragen
Antragsteller ist ausschließlich der Träger der Einrichtung, nicht der Wunschkandidat / die Wunschkandidatin selbst. Eine Beschäftigung ohne vorherige Zustimmung des Niedersächsischen Landesjugendamts ist nicht zulässig.
Das amtliche Antragsformular listet die notwendigen Anlagen im Detail auf: eine schriftliche Begründung der fachlichen Eignung mit Angaben zur Arbeitszeit, zur Einarbeitung sowie zu geplanten Fortbildungen und Supervisionsangeboten, außerdem den beruflichen Werdegang der Person, Kopien der Berufs- beziehungsweise Studienabschlüsse und Arbeitszeugnisse. Bei ausländischen Abschlüssen sind zusätzlich übersetzte Zeugnisse und eine Gleichwertigkeitsbescheinigung beizufügen (vgl. Niedersächsisches Landesjugendamt, Team 2JH3 2018).
Der Antrag muss bereits einen Vorschlag zur Einarbeitung enthalten. Liegen alle Unterlagen vollständig vor, wird in der Regel innerhalb von 14 Tagen ein Bescheid erstellt, Zustimmung mit oder ohne Auflagen, oder Ablehnung. Die Beschäftigung darf erst beginnen, sobald die Zustimmung vorliegt (vgl. ebd.).
Weiterqualifizierung: der Weg zur vollwertigen Fachkraft
Wer perspektivisch unabhängig vom einzelnen Leistungsangebot und trägerübergreifend als Fachkraft eingesetzt werden möchte, kann parallel zur Beschäftigung eine berufsbegleitende Weiterqualifizierung absolvieren (vgl. Niedersächsisches Landesjugendamt 2024).
Bereits während der Qualifizierungsphase kann die Person durch den Träger unter voller Anrechnung auf den Personalmindestbedarf eingesetzt werden, es entsteht also keine Personallücke während der Weiterbildung (vgl. ebd.).
Zum Nachlesen
Rechtliche Grundlagen
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung), § 72 (Mitarbeiter, Fortbildung). → Rechte, Ordnungen, Erlasse
Verwendete Quellen
- Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (2026): Hinweise zur Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff. SGB VIII. Landesjugendamt Niedersachsen, Fachbereich I, Stand 01.03.2026. Online verfügbar unter https://www.soziales.niedersachsen.de/download/181526 (Zugriff: 08.09.2026).
- Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Landesjugendamt FB I, Team 2JH3 (2018): Antrag auf Zustimmung zur Beschäftigung von Nichtfachkräften in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen. Formular, Stand 01.02.2018.
- Niedersächsisches Landesjugendamt (2017): Hinweise zum Ausfüllen des Antrages auf Zustimmung zur Beschäftigung von Nichtfachkräften in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen. Hannover, November 2017.
- Niedersächsisches Landesjugendamt (2024): Hinweise zur Weiterqualifizierung von Nichtfachkräften (NFK) / Quereinsteigenden in (teil-)stationären Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe in Niedersachsen. Stand 01.10.2024.

