Wer entscheidet, wer bei Ihnen arbeiten darf?

Das Fachkräftegebot regelt, wer in der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden darf. Was das für öffentliche und freie Träger bedeutet, und wer am Ende die Entscheidung trifft.

Dieser Artikel vertieft die Trägerperspektive auf das Fachkräftegebot, das im Artikel „Wer darf in der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten, und wer entscheidet das? Fachkräftegebot kompakt" aus Sicht von Quereinsteigenden im Überblick erklärt wird. Im Mittelpunkt steht hier die Frage, wer am Ende tatsächlich entscheidet, ob eine Person bei Ihnen als Fachkraft gelten darf, und worauf sich diese Entscheidung stützt.

Was ist das Fachkräftegebot?

Das Fachkräftegebot bezeichnet die gesetzliche Anforderung, dass Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich nur durch geeignetes und entsprechend ausgebildetes Personal übernommen werden dürfen. Nach § 72 Abs. 1 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Das Fachkräftegebot ist damit ein zentrales Instrument der fachlichen Qualitätssicherung in der Kinder- und Jugendhilfe.

Gilt das auch für Sie als freien Träger?

Dem Wortlaut nach bezieht sich § 72 SGB VIII zunächst auf die öffentlichen Träger. Als freier Träger, etwa AWO, Caritas oder Diakonie, sind Sie jedoch mittelbar ebenfalls eingebunden: Welche Personen Sie zur Erbringung von Jugendhilfeleistungen einsetzen dürfen, ergibt sich insbesondere aus den Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem öffentlichen Träger.

Da im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die örtlichen Jugendämter für diese Entscheidungen zuständig sind, kann die Praxis vor Ort unterschiedlich ausfallen. Die Region Hannover hat ihre Entscheidungspraxis mit einer eigenen Matrix transparent gemacht. Praktisch bedeutet das: Klären Sie die konkreten Anforderungen mit dem für Sie zuständigen Jugendamt, bevor Sie eine Stelle besetzen, allgemeine Übersichten wie diese ersetzen keine Einzelfallabstimmung.

Wann brauchen Sie zusätzlich eine Betriebserlaubnis?

Für eine besondere Gruppe von Einrichtungen gelten strengere Regeln. Wenn Ihre Einrichtung Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut, ihnen Unterkunft gewährt oder sie beaufsichtigt, erzieht, bildet oder ausbildet, etwa Wohngruppen, Heimeinrichtungen oder Tagesgruppen, benötigen Sie eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Diese Betriebserlaubnis konkretisiert das Fachkräftegebot mit ausgewiesenen Berufsabschlüssen und legt fest, wer in welcher Funktion eingesetzt werden darf. In Niedersachsen ist hierfür das Landesjugendamt, Fachbereich I, zuständig.

Wer gilt als Fachkraft?

Für betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen legt das Niedersächsische Landesjugendamt fest, welche Abschlüsse als Fachkraft gelten (vgl. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 2026):

  • Hochschulabschlüsse (Bachelor, Diplom, Magister, konsekutiver Master) in Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Psychologie, Heilpädagogik, Sonderpädagogik, Kindheitspädagogik, Erziehungswissenschaft oder Religionspädagogik.
  • Staatlich anerkannte Berufsausbildungen als Erzieher*in, Heilerziehungspfleger*in oder Jugend- und Heimerzieher*in (mindestens zweijährige Ausbildung an Fachschule oder Akademie).
  • Für die Betreuung von Kindern bis drei Jahren zusätzlich zugelassen: Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in sowie Sozialpädagogische*r Assistent*in.

Verfügt eine Person über keinen dieser Abschlüsse, kann der Träger vor der Einstellung eine Zustimmung zur Beschäftigung als Nichtfachkraft beim Niedersächsischen Landesjugendamt beantragen „Wenn der Abschluss nicht auf der Liste steht".

Wer trifft am Ende die Entscheidung?

Für Ihr Jugendamt liegt die Entscheidungshoheit beim jeweiligen Jugendamt selbst, die Anforderungen können je nach Stadt, Kreis oder Kommune variieren. Für Sie als freien Träger ergibt sich der Rahmen aus den Leistungsvereinbarungen mit dem öffentlichen Träger sowie, wenn erforderlich, aus den Betriebserlaubnisbedingungen des Landesjugendamts. Es gibt also keine einzelne Stelle, die für alle Fälle entscheidet, aber es gibt für jeden Fall eine zuständige Stelle, die Sie kennen sollten, bevor Sie eine Position besetzen.

Zum Nachlesen

Rechtliche Grundlagen

Verwendete Quellen

  • Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. – DIJuF (2025): Fragen aus dem Padlet „Das Fachkräftegebot". dijuf.de (PDF) (Zugriff: 24.04.2026).
  • Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (2026): Hinweise zur Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff. SGB VIII – Landesjugendamt Niedersachsen, Fachbereich I, Stand 01.03.2026. soziales.niedersachsen.de/download/181526 (Zugriff: 24.04.2026).
  • Oelerich, Gertrud/Hengstenberg, Christine (2022): Das Fachkräftegebot in der Kinder- und Jugendhilfe. In: Erziehungswissenschaft, Jg. 64. pedocs.de (PDF) (Zugriff: 24.04.2026).
  • Region Hannover (2026): Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen (Zugriff: 24.04.2026).
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