Wie kann ich meinen Quereinstieg finanzieren?

Vom Bildungsgutschein bis zum Aufstiegs-BAföG: welche Förderungen es gibt und warum der erste Schritt fast immer eine persönliche Beratung ist.

Ob eine Förderung für Sie in Frage kommt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es hängt von Ihrer persönlichen Situation ab: davon, ob Sie arbeiten oder ohne Arbeit sind, von Ihrem Alter, Ihrer bisherigen Ausbildung und Berufsbiografie und davon, ob Ihr geplanter Weg rechtlich eine Erstausbildung oder ein Aufstieg ist. Ein Beispiel: Ein Studium wird über das BAföG in der Regel nur gefördert, wenn es Ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung ist, bei einer zweiten Ausbildung greift es meist nicht.

Solche Bedingungen sind im Einzelfall zu klären. Deshalb gilt: Eine verlässliche Orientierung gelingt kaum ohne persönliche Beratung. Dieser Artikel gibt Ihnen daher zweierlei an die Hand: zuerst die Stellen, die individuell beraten, und dann einen Überblick der Fördermaßnahmen, geordnet nach ihren rechtlichen Grundlagen.

1. Wo Sie sich beraten lassen können

Der erste Schritt ist fast immer ein Beratungsgespräch. Die folgenden Stellen beraten in Niedersachsen kostenlos und klären, welche Förderung in Ihrem Fall überhaupt möglich ist:

  • Agenturen für Arbeit: Weiterbildungs- und Berufsberatung; hier wird auch der Bildungsgutschein ausgestellt.
  • Jobcenter: zuständig für Beziehende von Bürgergeld.
  • NBank (Investitions- und Förderbank Niedersachsen): Landesstelle für das Aufstiegs-BAföG und die Landesförderung.
  • Ämter für Ausbildungsförderung (BAföG-Ämter): für Schüler- und Studierenden-BAföG.
  • Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft: landesweit an über zwanzig Standorten – beraten Frauen kostenlos und individuell zu beruflicher Neuorientierung, Wiedereinstieg nach der Familienphase sowie zu Weiterbildung und deren Finanzierung.
  • Migrationsberatung und Netzwerk IQ: wenn Sie einen ausländischen Abschluss mitbringen – siehe „Kann ich mit meinem ausländischen Abschluss als Sozialarbeiter*in arbeiten?"
  • Bei Studium: die Studierendenwerke oder direkt die Begabtenförderungswerke.

2. Fördermaßnahmen im Überblick

Die einzelnen Fördermaßnahmen leiten sich aus unterschiedlichen Rechtsnormen ab. Nach diesen Grundlagen sind sie hier geordnet, so lässt sich auch nachvollziehen, warum sie an jeweils andere Voraussetzungen geknüpft sind.

Nach dem SGB III (Arbeitsförderung)

  • Bildungsgutschein (§ 81 SGB III): für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen. Deckt die Kosten einer AZAV-zugelassenen Maßnahme; die Zusage ist eine Ermessensleistung und muss vor Kursbeginn vorliegen.
  • Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III): für Beschäftigte. Der Antrag läuft über die Arbeitgeber*innen; gefördert werden Lehrgangs- und anteilig die Lohnkosten während der Freistellung.
  • Weiterbildungsgeld und -prämie (§ 87a SGB III): Zusatzleistungen bei abschlussorientierten Maßnahmen (monatliches Weiterbildungsgeld, Prämie bei bestandener Prüfung).

Nach dem AFBG (Aufstiegs-BAföG)

Das Aufstiegs-BAföG gilt für berufliche Aufstiegsfortbildungen. Es erfasst auch die Fachschulausbildung, etwa zur*zum staatlich anerkannten Erzieher*in, und wird einkommensunabhängig als Zuschuss und Darlehen geleistet. Es setzt eine Vorqualifikation voraus (Aufstieg); der Antrag wird in Niedersachsen bei der NBank gestellt. Ausführlich, einschließlich des Wahlrechts bei der Erzieher*innen-Ausbildung – in „Wie finanziere ich meinen Lebensunterhalt während der Ausbildung?"

Nach dem BAföG

Schüler- und Studierenden-BAföG gilt für die erste berufsqualifizierende Ausbildung bzw. das Erststudium, etwa die Berufsfachschule zur*zum Sozialpädagogischen Assistent*in. In der Regel nur förderfähig, wenn es sich um die erste Ausbildung handelt, und abhängig von Alter und Einkommen. Ausführlich, einschließlich der elternunabhängigen Förderung – ebenfalls in „Wie finanziere ich meinen Lebensunterhalt während der Ausbildung?"

Weitere Grundlagen

  • Bildungskredit (Bund, Bundesverwaltungsamt/KfW): zinsgünstiger Kredit in der Abschlussphase einer Ausbildung oder eines Studiums, unabhängig vom Einkommen. Hinweis: Auch private Geldinstitute bewerben Bildungs- und Studienkredite, deren Konditionen sind in der Regel deutlich ungünstiger als die des staatlichen Bildungskredits. Vergleichen Sie vor einem Vertragsabschluss die Zinssätze und lassen Sie sich unabhängig beraten.
  • Steuerliche Absetzbarkeit (§ 9 EStG): Weiterbildungskosten lassen sich als Werbungskosten geltend machen, sofern sie beruflich veranlasst sind.

Welche dieser Maßnahmen für Sie tatsächlich in Frage kommt, klären Sie am besten im Beratungsgespräch, der erste Schritt ist fast immer der Gang zu einer der oben genannten Stellen.

Zum Nachlesen

Rechtliche Grundlagen

  • Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), §§ 81, 82, 87a
  • Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
  • Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 9

Verwendete Quellen

  • Bundesagentur für Arbeit (o. J.): Weiterbildungsberatung und Bildungsgutschein – arbeitsagentur.de (Zugriff: 02.07.2026)
  • Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (o. J.): Aufstiegs-BAföG – aufstiegs-bafoeg.de (Zugriff: 02.07.2026)
  • Bundesverwaltungsamt (o. J.): Bildungskredit (Zugriff: 02.07.2026)
  • Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank (o. J.) (Zugriff: 02.07.2026)
  • Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft in Niedersachsen (o. J.) (Zugriff: 02.07.2026)
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