Wer eine Ausbildung in der Kinder- und Jugendhilfe aufnimmt, fragt sich oft: Wie finanziere ich meinen Lebensunterhalt in dieser Zeit? Zwei staatliche Förderprogramme kommen grundsätzlich in Frage: das Schüler-BAföG nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und das Aufstiegs-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Ob und in welcher Höhe eine Förderung möglich ist, hängt stark von der individuellen Lebenssituation, der gewählten Ausbildungsform und dem Ausbildungsberuf ab. Einen Überblick über alle weiteren Förderinstrumente, auch für Beschäftigte und Arbeitsuchende, gibt der Artikel „Wie kann ich meinen Quereinstieg finanzieren?"
1. Schüler-BAföG (§ 2 BAföG)
Das Schüler-BAföG fördert den Besuch von Fachschulen und Berufsfachschulen. Es wird als Vollzuschuss gewährt: Sie müssen es nach dem Abschluss nicht zurückzahlen.
Elternunabhängiges Schüler-BAföG
Normalerweise wird das Einkommen der Eltern auf den BAföG-Anspruch angerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt diese Anrechnung (§ 11 Abs. 3 BAföG):
- bei Ausbildungsbeginn ab dem 30. Lebensjahr,
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres und mindestens fünf Jahren Erwerbstätigkeit mit Selbstunterhalt,
- nach Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung und anschließend mindestens drei Jahren Erwerbstätigkeit mit Selbstunterhalt (Ausbildung und Erwerbstätigkeit zusammen mindestens sechs Jahre).
Auch Kindererziehungszeiten (Kinder unter 14 Jahren) können als Erwerbszeit angerechnet werden.
2. Aufstiegs-BAföG (AFBG)
Das Aufstiegs-BAföG nach dem AFBG ist ein eigenständiges Förderprogramm, das unabhängig vom Elterneinkommen und ohne Altersgrenze gewährt wird. Es ist für Quereinsteiger*innen mit Vorberuf besonders attraktiv. Warum Fachschulausbildungen förderrechtlich als Aufstieg gelten – und nicht als Erstausbildung –, erklärt der Artikel „Warum steht die Erzieher*innen-Ausbildung nicht im Berufsbildungsgesetz?"
3. Das Wahlrecht bei der Erzieher*innen-Ausbildung
Wichtig: Wer die Erzieher*innen-Ausbildung in Vollzeit absolviert, hat ein Wahlrecht zwischen Schüler-BAföG und Aufstiegs-BAföG. Beide Förderungen können nicht gleichzeitig für dieselbe Maßnahme beantragt werden. Das Aufstiegs-BAföG bietet in der Regel höhere Freibeträge.
4. Individuelle Beratung empfohlen
Ob und in welchem Umfang Sie Anspruch auf Förderung haben, hängt von der persönlichen Situation ab: Alter, Vorbildung, Erwerbsbiografie, Familienstand und Wohnsituation spielen alle eine Rolle. Eine kostenlose und unverbindliche Beratung bieten:
- das zuständige Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) am Schulort,
- die Berufsberatung der Agentur für Arbeit,
- der Online-Förderrechner auf bafög.de (Bundesministerium für Bildung und Forschung).
Tipp: Stellen Sie den Förderantrag möglichst frühzeitig, denn rückwirkend wird BAföG nicht ausgezahlt.
Zum Nachlesen
- Wie kann ich meinen Quereinstieg finanzieren?
- Warum steht die Erzieherinnen-Ausbildung nicht im Berufsbildungsgesetz?
- Welche Berufe und Karrierewege gibt es in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen?
- Mit welchen Maßnahmen gelingt Vereinbarkeit?
- Selbstcheck: Wie kann ich Vereinbarkeit aktiv gestalten?
- Standorte: Niedersachsen-Karte
Rechtliche Grundlagen
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), insbesondere § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 3
- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), insbesondere § 2 Abs. 3, § 10
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV), zuletzt geändert am 05.03.2026
Verwendete Quellen
- Bundesministerium für Bildung und Forschung (o. J.): BAföG – Ausbildungsförderung – bafög.de (Zugriff: 23.06.2026)
- Bundesministerium für Bildung und Forschung (o. J.): Aufstiegs-BAföG

