Warum steht die Erzieher*innen-Ausbildung nicht im Berufsbildungsgesetz?

Bundesrecht, Landesrecht und das SGB III quer dazu: die Systematik hinter der unübersichtlichen Landschaft der beruflichen Bildung.

Die berufliche Bildung ist in Deutschland auf zwei Rechtsebenen verteilt, und genau das macht die Landschaft für Einsteigende unübersichtlich. Ein einheitliches Gesetz für die berufliche Bildung gibt es nicht. Ob eine Ausbildung nach Bundes- oder nach Landesrecht geregelt ist, entscheidet darüber, wie sie aufgebaut ist, wo gelernt wird und wie der Abschluss heißt. Dieser Artikel zieht diese Linie: Er ordnet Ausbildung und Weiterbildung danach, wer sie regelt. Für den ersten Überblick ist er nicht nötig – wer aber verstehen möchte, warum etwa die Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher nicht im Berufsbildungsgesetz steht, findet hier die Systematik.

1. Bundesebene: das Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Auf Bundesebene ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) die zentrale Grundlage, für Handwerksberufe ergänzt durch die Handwerksordnung (HwO). Das BBiG regelt vier Bereiche der Berufsbildung: die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1 BBiG). Der Begriff „Weiterbildung" kommt darin nicht vor.

Die duale Berufsausbildung ist der bekannteste Weg: Gelernt wird an zwei Lernorten, im Betrieb und in der Berufsschule, in bundesweit staatlich anerkannten Ausbildungsberufen (§ 4 BBiG). Diese Anerkennung sorgt dafür, dass ein Ausbildungsabschluss überall in Deutschland dasselbe bedeutet.

Darauf baut die Fortbildung auf: Sie kann vorhandene Kompetenzen anpassen (Anpassungsfortbildung) oder einen Aufstieg ermöglichen (Aufstiegsfortbildung). Seit der Novelle von 2020 sind die Aufstiegswege dreistufig geordnet und tragen einheitliche, auch international verständliche Abschlussbezeichnungen: Geprüfte*r Berufsspezialist*in, Bachelor Professional und Master Professional (§§ 53a–53d BBiG). Die Umschulung schließlich befähigt zu einer anderen Tätigkeit: der fachfremde Quereinstieg über einen zweiten Ausbildungs- oder Studienberuf.

Was bedeutet das für Ihren Quereinstieg?

In den sozialen Arbeitsfeldern spielt das BBiG eine kleinere Rolle, als man denkt: Die zentralen Ausbildungen laufen nicht hierüber (siehe Abschnitt 2). Relevant wird es vor allem, wenn Sie einen dual erlernten Beruf oder eine Aufstiegsfortbildung mitbringen (z. B. als Meister*in oder Fachkraft Arbeits- und Berufsförderung): ein staatlich geschützter Abschluss, der weitere Zugänge eröffnen kann.

2. Landesebene: die Schulgesetze der Länder

Ein großer Teil der Berufsausbildung ist gar nicht im BBiG geregelt, sondern im Schulrecht der Länder: als schulische Berufsausbildung an Berufsfachschulen und Fachschulen. Hier gelten keine bundesweiten Ausbildungsordnungen, sondern die jeweiligen Landesregelungen; in Niedersachsen die Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) auf Grundlage des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG).

Für die sozialen Arbeitsfelder ist das der entscheidende Weg. Zwei Beispiele:

  • Die Berufsfachschule Sozialpädagogik führt zum Abschluss als Sozialpädagogische*r Assistent*in (Tätigkeit als Zweitkraft).
  • Die darauf aufbauende Fachschule Sozialpädagogik führt zum Abschluss als staatlich anerkannte*r Erzieher*in.

Beide Abschlüsse stehen nicht im Berufsbildungsgesetz. Wer also fragt, warum die Erzieher*innen-Ausbildung kein „Ausbildungsberuf" im Sinne des BBiG ist, findet hier die Antwort: Sie ist landesrechtlich, nicht bundesrechtlich geregelt.

3. Exkurs: Wie kann ein landesrechtlicher Abschluss bundesweit gelten?

Auf den ersten Blick ein Widerspruch: Wenn die Erzieher*innen-Ausbildung Ländersache ist, warum wird der Abschluss dann überall in Deutschland anerkannt? Die Auflösung liegt darin, dass zwei Dinge auseinanderzuhalten sind: wer regelt und wer anerkennt.

Dass Bildung Ländersache ist, folgt aus der Kulturhoheit der Länder (Art. 30, 70 GG); alles Schulische – und damit die schulische Berufsausbildung an Fachschulen – fällt darunter. Die duale Ausbildung nach BBiG ist dagegen nicht rein schulisch, sondern betrieblich und deshalb Bundessache (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, „Recht der Wirtschaft"). Daher der Bruch: schulische Ausbildung → Land, duale Ausbildung → Bund.

Die bundesweite Geltung entsteht bei den Erzieher*innen trotzdem, nur über einen anderen Mechanismus. Es ist nicht der Bund, der anerkennt, sondern es sind die Länder gemeinsam: Über die Kultusministerkonferenz (KMK) schließen sie Rahmenvereinbarungen (hier die Rahmenvereinbarung über Fachschulen), die jedes Land in eigenes Recht umsetzt. So entstehen 16 aufeinander abgestimmte Landesregelungen, deren Abschlüsse gegenseitig anerkannt werden.

Ein Vergleich macht es greifbar: Bei der Kfz-Mechatronik (dual, BBiG) sorgt ein Bundesgesetz für bundesweite Geltung. Bei den Erzieher*innen sorgen 16 abgestimmte Landesregelungen plus KMK-Rahmenvereinbarung für dasselbe Ergebnis. Genau deshalb ist die Erzieher*innen-Ausbildung landesrechtlich geregelt und dennoch überall anerkannt, sie ist nicht bundesrechtlich, sondern länderübergreifend gegenseitig anerkannt.

Für Ihren Quereinstieg in ein soziales Arbeitsfeld ist meist das Landesrecht maßgeblich, nicht das BBiG. Welche konkreten Wege das eröffnet, Berufsfachschule, Fachschule, Studium, zeigt der Artikel „Welche Berufe und Karrierewege gibt es in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen?"

4. Ausblick: Warum diese Einordnung über Ihre Förderung entscheidet

Ob ein Bildungsweg rechtlich als Erstausbildung oder als Aufstieg gilt, ist keine akademische Feinheit, es entscheidet darüber, welche Förderung Ihnen offensteht. Die Fachschulen im sozialen Bereich (etwa Heilpädagogik) setzen eine bereits abgeschlossene Ausbildung voraus und sind damit förderrechtlich meist keine berufliche Erstausbildung. Das verschiebt die Förderlogik grundlegend: Statt eines Schüler-BAföG rückt zum Beispiel das Aufstiegs-BAföG in den Blick, mit eigenen Voraussetzungen. Wer hier von „Ausbildung" ausgeht, landet leicht beim falschen Fördertopf. Welcher Weg welche Förderung eröffnet, lesen Sie in „Wie kann ich meinen Quereinstieg finanzieren?"

5. Quer zu beiden Ebenen: Förderung und Qualitätssicherung (SGB III)

Unabhängig davon, ob eine Maßnahme bundes- oder landesrechtlich geregelt ist, greift eine dritte, bundesrechtliche Ebene: das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Es regelt zweierlei.

Erstens die öffentliche Förderung: Die §§ 81 und 82 SGB III bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Agentur für Arbeit Weiterbildungskosten übernimmt, für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen ebenso wie für Beschäftigte. Mehr dazu in „Wie kann ich meinen Quereinstieg finanzieren?"

Zweitens die Qualitätssicherung: Öffentlich gefördert wird nur bei zugelassenen Anbietern. Sowohl der Träger als auch die einzelne Maßnahme müssen durch eine fachkundige Stelle nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sein (§§ 176 ff. SGB III in Verbindung mit der AZAV; Zulassung nach §§ 179, 180 SGB III). Das Merkmal „AZAV-zertifiziert" begegnet Ihnen bei förderfähigen Angeboten immer wieder.

6. Weitere Regelungen auf Landesebene

Neben den Bildungsgängen regelt das Land zwei weitere Punkte. Das Niedersächsische Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG) sichert die Infrastruktur der Erwachsenenbildung, die staatliche Finanzhilfe für anerkannte Einrichtungen wie Volkshochschulen, Heimvolkshochschulen und Landeseinrichtungen. Es setzt nicht die Qualitätsstandards der geförderten beruflichen Weiterbildung (das tut die AZAV), sondern trägt den Rahmen, in dem Erwachsenenbildung stattfindet.

Für Beschäftigte praktisch bedeutsam ist außerdem der Bildungsurlaub: Das Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) gewährt Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Weiterbildung. Wer berufsbegleitend einsteigt, kann so Zeit für Seminarphasen gewinnen, ohne Erholungsurlaub einzusetzen.

Kurz zusammengefasst

Ein einheitliches Gesetz für die berufliche Bildung gibt es nicht. Auf Bundesebene regelt das BBiG die duale Ausbildung, die Fortbildung und die Umschulung; auf Landesebene regeln die Schulgesetze die schulische Ausbildung an Berufsfachschulen und Fachschulen – und damit die zentralen Wege in die sozialen Arbeitsfelder. Quer dazu steuert das SGB III Förderung und Qualitätssicherung, ergänzt um Infrastruktur und Freistellung auf Landesebene. Wer diese Linie, Bundesrecht und Landesrecht, einmal gezogen hat, versteht, warum gleich benannte „Ausbildungen" ganz unterschiedlich verortet sind.

Zum Nachlesen

Rechtliche Grundlagen

  • Grundgesetz (GG), Art. 30, 70, 74 Abs. 1 Nr. 11
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG), insbesondere §§ 1, 4, 53a–53d
  • Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung, HwO)
  • Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), §§ 81, 82, 176 ff., 179, 180
  • Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)
  • Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10.06.2009, auf Grundlage des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG)
  • Kultusministerkonferenz (2002): Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss vom 07.11.2002 (jeweils geltende Fassung)
  • Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG) vom 17.12.1999, zuletzt geändert
  • Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG)

Verwendete Quellen

  • Bundesinstitut für Berufsbildung (o. J.): Höherqualifizierende Berufsbildung – bibb.de (Zugriff: 02.07.2026)
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