Ausbildung zum/zur Erzieher*in: Welcher Weg passt zu mir?

Ausbildungsmodelle zur Erzieher*in in Niedersachsen im Vergleich.

Sie haben bereits eine erste Berufsausbildung im sozialen oder pädagogischen Bereich absolviert und überlegen, die Erzieher*innenausbildung zu machen? Dann stehen Ihnen in Niedersachsen grundsätzlich zwei Wege offen: die klassische Vollzeitausbildung (zwei Jahre) und die Berufsbegleitende Erzieher*innenausbildung in Teilzeit (in der Regel drei Jahre).

Beide Wege führen zum selben Abschluss: Staatlich anerkannte Erzieherin bzw. Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional im Sozialwesen, DQR-Niveau 6) – inklusive Fachhochschulreife. Der Unterschied liegt in Dauer, Vergütung und Förderung, den Zugangsvoraussetzungen und der Vereinbarkeit mit Familie und Beruf.

1. Die Vollzeitausbildung: schnell, gefördert, aber ohne Einkommen

Die zweijährige „Fachschule Sozialpädagogik" ist die klassische Form der Erzieher*innenausbildung. Sie setzt den erfolgreichen Abschluss der Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistenz voraus – mit mindestens befriedigenden Leistungen in Deutsch sowie im berufsbezogenen Lernbereich Theorie und Praxis. Alternativ sind weitere Zugangswege möglich, etwa über eine gleichwertige Berufsausbildung, einschlägige Gesundheitsberufe (z. B. Heilerziehungspflege, Ergotherapie, Hebamme) oder einen pädagogischen Hochschulabschluss, jeweils verbunden mit einem Praxisnachweis oder einer Berufstätigkeit (§ 3 Abs. 4 Anlage 8 BbS-VO).

Das bedeutet für Sie

  • Schulische Ausbildung in Vollzeit an der Fachschule, in der Regel fünf Tage pro Woche
  • Praktische Ausbildung in einer von der Schule anerkannten sozialpädagogischen Einrichtung als Pflichtbestandteil – schulisch angeleitet
  • Einsatzorte: Tageseinrichtungen für Kinder, (teil-)stationäre Wohngruppen, Freizeiteinrichtungen, Schulen und Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
  • Keine Vergütung während der Ausbildung, aber Förderung möglich (siehe Abschnitt 4)

Die Vollzeitausbildung ist die schnellste Route: Nach zwei Jahren sind Sie staatlich anerkannte Erzieherin bzw. staatlich anerkannter Erzieher.

2. Berufsbegleitend in Teilzeit: vergütet und vereinbar

Die Berufsbegleitende Erzieher*innenausbildung in Teilzeit ist keine gestreckte Vollzeitausbildung, sondern ein eigenständig konzipiertes Modell mit eigener Rechtsgrundlage – in Niedersachsen das einzige Teilzeitformat für die Erzieher*innenausbildung.

Die entscheidende Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 8 Anlage 8 BbS-VO regelt: Wird die Fachschule mit Teilzeitunterricht geführt, kann eine als Aufnahmevoraussetzung geforderte Berufstätigkeit durch eine während der Teilzeitausbildung ausgeübte entsprechende Berufstätigkeit ersetzt werden.

Das bedeutet: Wer über einen alternativen Zugangsweg einsteigt – also nicht den direkten Abschluss als Sozialpädagogische Assistenz mitbringt, sondern z. B. eine gleichwertige Berufsausbildung oder einen einschlägigen Gesundheitsberufsabschluss – muss die geforderte Berufserfahrung nicht zwingend vor der Ausbildung vorweisen, sondern kann sie durch das laufende Arbeitsverhältnis während der Ausbildung erbringen.

Hinweis: Diese Teilzeitregelung gilt ausdrücklich nicht für die Fachschule Heilerziehungspflege (§ 3 Abs. 8 Satz 2 Anlage 8 BbS-VO).

Was das konkret bedeutet

  • Ca. dreijährige Ausbildung (die exakte Dauer legt die Schule fest)
  • Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer sozialpädagogischen Einrichtung (mindestens 15 Stunden/Woche)
  • Vergütung durch den Träger während der gesamten Ausbildungszeit
  • Die praktische Ausbildung wird durch das Arbeitsverhältnis abgedeckt – keine separate externe Praxisstelle nötig
  • Unterrichtsorganisation schulspezifisch, häufig montags/donnerstags plus vierzehntägig samstags plus Blockwochen

3. Und Praxisintegrierte Ausbildung (PiA)?

Die Praxisintegrierte Ausbildung ist ein in vielen Bundesländern eingeführtes Modell, das Theorie und Praxis von Beginn an gleichmäßig verzahnt und eine Ausbildungsvergütung bietet, ohne dass eine vorgelagerte Ausbildung als Sozialpädagogische Assistenz erforderlich wäre.

PiA ist in Niedersachsen nicht eingeführt (Stand: Juni 2026)

Ein breites Verbändebündnis, darunter kommunale Spitzenverbände, ver.di, der Kita-Fachkräfteverband Niedersachsen und der Paritätische Wohlfahrtsverband, fordert die Einführung seit 2024. Interessierte sollten die politische Entwicklung in Niedersachsen im Blick behalten.

4. Die Ausbildungsmodelle im Vergleich

Die folgende Übersicht fasst die wesentlichen Unterschiede zusammen:

Vollzeit (2 Jahre)

  • Vergütung: Nein
  • Zugangsvoraussetzung: Abschluss als Sozialpädagogische Assistenz (mind. befriedigend) oder gleichwertige Ausbildung, einschlägige Gesundheitsberufe oder pädagogischer Hochschulabschluss (§ 3 Abs. 4 Anlage 8 BbS-VO)
  • Praxisnachweis: praktische Ausbildung in anerkannter Einrichtung, schulisch angeleitet (§ 2 Abs. 2 Anlage 8 BbS-VO)
  • Schulorganisation: Vollzeitunterricht
  • Förderung: Schülerförderung nach dem BAföG (Vollzuschuss, elternabhängig) oder Aufstiegs-BAföG inkl. Unterhaltsbeitrag (elternunabhängig)
  • Besondere Finanzhilfe für Träger (§ 30 NKiTaG): nein, gilt nicht für die Vollzeitausbildung
  • Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 4 Anlage 8 BbS-VO; Rahmenrichtlinien Fachschule Sozialpädagogik

Berufsbegleitend in Teilzeit (ca. 3 Jahre)

  • Vergütung: Ja, Arbeitsvertrag mit der Einrichtung (mind. 15 Std./Woche)
  • Zugangsvoraussetzung: Abschluss als Sozialpädagogische Assistenz oder alternativer Zugang; geforderte Berufserfahrung wird durch laufendes Arbeitsverhältnis ersetzt (§ 3 Abs. 8 Anlage 8 BbS-VO)
  • Praxisnachweis: Arbeitsverhältnis deckt die Praxiszeiten ab (mind. 15 Std./Woche)
  • Schulorganisation: schulspezifisch, z. B. montags/donnerstags plus vierzehntägig samstags plus Blockwochen
  • Förderung: Aufstiegs-BAföG (Teilzeitmaßnahme) unter bestimmten Voraussetzungen möglich, kein Unterhaltsbeitrag, aber Maßnahmebeitrag bis 15.000 €; Vergütung wird auf Schülerförderung voll angerechnet
  • Besondere Finanzhilfe für Träger (§ 30 NKiTaG): ja, sofern tätigkeitsbegleitend, ohne päd. Erstausbildung, mind. 15 Std./Woche, Kindergartengruppe
  • Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 8 Anlage 8 BbS-VO; § 2.2 Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen; § 30 NKiTaG; AFBG

5. Fördermöglichkeiten für Auszubildende

Die Frage der Finanzierung ist für Quereinsteigende oft entscheidend. Welcher Förderweg zutrifft, hängt vom Ausbildungsmodell und der persönlichen Situation ab.

Aufstiegs-BAföG – die wichtigste Förderung

Das Aufstiegs-Bundesausbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG) ist die zentrale Förderung für die Erzieher*innenausbildung – die Fachschule Sozialpädagogik zählt ausdrücklich als geförderte Aufstiegsfortbildung.

  • Keine Altersgrenze, elternunabhängig
  • Maßnahmebeitrag (Lehrgangs- und Prüfungskosten) bis zu 15.000 €, aus Zuschuss und zinsgünstigem Darlehen
  • Bei Vollzeitmaßnahmen: zusätzlicher Unterhaltsbeitrag als Vollzuschuss, einkommensabhängig
  • Bei Teilzeitmaßnahmen: kein Unterhaltsbeitrag, aber Maßnahmebeitrag weiterhin möglich
  • Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende: 150 €/Monat je Kind unter 14 Jahren, einkommensunabhängig
  • Teilweiser oder vollständiger Erlass des Darlehensanteils nach erfolgreichem Abschluss möglich

Schülerförderung nach dem BAföG – vor allem für die Vollzeitausbildung

Die Schülerförderung nach § 2 BAföG ist für Fachschüler*innen grundsätzlich möglich und wird als Vollzuschuss gewährt – muss also nicht zurückgezahlt werden. Sie ist eltern- und einkommensabhängig.

Kritisch bei der Berufsbegleitenden Erzieher*innenausbildung in Teilzeit: Die Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis wird voll – also ohne Freibetrag – auf den Förderbedarf angerechnet (§ 21 BAföG). Wer dort ein Arbeitsentgelt erhält, hat daher in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen Anspruch auf Schülerförderung. Für die Vollzeitausbildung ohne Arbeitsverhältnis ist sie dagegen eine sinnvolle Option.

Weitere Fördermöglichkeiten

  • Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit/des Jobcenters: für anerkannte Umschulungen zur Sozialpädagogischen Assistenz oder unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Erzieher*innenausbildung – setzt eine Zertifizierung der Schule voraus
  • Bildungskredit: für 18- bis 35-Jährige unabhängig von Einkommen und Eltern – muss inkl. Zinsen zurückgezahlt werden
  • Trägerleistungen: manche Träger bieten ergänzend eigene Förderleistungen oder Unterstützung bei der Antragstellung an
  • Träger können außerdem die besondere Finanzhilfe nach § 30 Nds. Kindertagesstättengesetz (bis 20.000 €/Jahr) für tätigkeitsbegleitende Ausbildung ohne pädagogische Erstausbildung nutzen

Empfehlung: Die Fördermöglichkeiten hängen stark von der persönlichen Lebenssituation ab – eine frühzeitige Beratung bei der NBank (Aufstiegs-BAföG), der Agentur für Arbeit sowie bei der aufnehmenden Schule wird empfohlen.

6. Welches Modell passt zu wem?

Ob ein Ausbildungsmodell zu Ihnen passt, hängt nicht allein vom Modell ab – sondern von Ihrer Lebenssituation zum Zeitpunkt des Einstiegs.

Vollzeitausbildung – eher passend, wenn …

  • familiäre Betreuungsverpflichtungen während der regulären Ausbildungszeiten (ca. 8–16:30 Uhr) zuverlässig abgedeckt sind
  • keine finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen bestehen, die ein Vollzeitsetting erschweren
  • ein möglichst zügiger Abschluss Priorität hat
  • kein laufendes Arbeitsverhältnis in einer sozialpädagogischen Einrichtung besteht
  • Schülerförderung oder Aufstiegs-BAföG inkl. Unterhaltsbeitrag in Frage kommen

Berufsbegleitend in Teilzeit – eher passend, wenn …

  • bereits ein Arbeitsverhältnis in einer sozialpädagogischen Einrichtung besteht oder gezielt angestrebt wird
  • eine vergütete Ausbildung gewünscht oder notwendig ist
  • der Besuch der schulischen Ausbildung abends oder am Wochenende möglich ist
  • die Sicherung des Lebensunterhalts Priorität hat
  • der Träger die besondere Finanzhilfe nach § 30 NKiTaG nutzen möchte

Zum Nachlesen

Rechtliche Grundlagen

  • § 3 Abs. 4 und 8 Anlage 8 BbS-VO (Verordnung über berufsbildende Schulen); Rahmenrichtlinien Fachschule Sozialpädagogik (MK Niedersachsen 2016)
  • § 2 Abs. 2 Anlage 8 BbS-VO – praktische Ausbildung als Pflichtbestandteil (schulisch angeleitet)
  • § 2.2 Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen
  • § 30 Niedersächsisches Kindertagesstättengesetz (NKiTaG) – Besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung
  • Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG); § 21 BAföG (Anrechnung von Einkommen)

Verwendete Quellen

  • Bildungsportal Niedersachsen (o. J.): § 30 Niedersächsisches Kindertagesstättengesetz – Besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung (Zugriff: 26.05.2026)
  • Bildungsportal Niedersachsen (o. J.): Finanzielle Unterstützung in der Ausbildung – Förderungen (Zugriff: 26.05.2026)
  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (o. J.): Aufstiegs-BAföG – Fragen und Antworten, aufstiegs-bafoeg.de (Zugriff: 26.05.2026)
  • NBank – Investitions- und Förderbank Niedersachsen (o. J.): Aufstiegs-BAföG (für Maßnahmen ab 01.08.2024) (Zugriff: 26.05.2026)
  • Niedersächsisches Kultusministerium (2009/2019): Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (Zugriff: 26.05.2026)
  • Niedersächsisches Kultusministerium (2016): Rahmenrichtlinien für die berufsbezogenen Lernbereiche in der Fachschule Sozialpädagogik (Zugriff: 26.05.2026)
  • Niedersächsisches Institut für frühkindliche Bildung und Entwicklung – nifbe (2025): Besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung gemäß § 30 NKiTaG (Zugriff: 26.05.2026)
  • Niedersächsischer Landkreistag (2024): Verbände fordern die Einführung einer praxisintegrierten Ausbildung für Erzieher*innen in Niedersachsen. Positionspapier vom 29.05.2024 (Zugriff: 26.05.2026)
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