Wie erwerbe ich die Staatliche Anerkennung in Niedersachsen?

Wege, Zuständigkeiten und häufige Fragen – vom Berufsanerkennungsjahr bis zur Frage, welcher Abschluss überhaupt zählt.

Warum die Staatliche Anerkennung in vielen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe gesetzlich vorausgesetzt wird, erklärt der Artikel „Warum braucht es die Staatliche Anerkennung?". Hier geht es um die praktische Seite: Wer erteilt sie, welche Wege führen dorthin, und was gilt, wenn Sie einen anderen Abschluss mitbringen?

1. Was ist die Staatliche Anerkennung – und wer erteilt sie?

Die Staatliche Anerkennung ist der berufsrechtliche Status, der bescheinigt, dass jemand die fachlichen und praktischen Voraussetzungen erfüllt, um eigenverantwortlich in der Sozialen Arbeit tätig zu sein. In Niedersachsen regelt die Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO, 2017), welche Abschlüsse und Wege zur Anerkennung führen.

Zuständig: die Hochschule, nicht eine Behörde

Die Zuständigkeit liegt bei den Hochschulen in Niedersachsen, die gemäß § 1 SozHeilKindVO einen Bachelorstudiengang auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit anbieten. Antrag, Prüfung und Urkunde laufen dort zusammen. Eine in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung gilt zusätzlich auch in Niedersachsen.

2. Welche Wege führen zur Staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter*in?

Die SozHeilKindVO sieht vier Wege vor:

1

Zweiphasige Ausbildung (§ 1 Nr. 1)

Ein im Inland abgeschlossenes Hochschulstudium der Sozialen Arbeit, anschließend ein Berufsanerkennungsjahr und ein bestandenes Kolloquium in Niedersachsen.

2

Einphasige Ausbildung (§ 1 Nr. 2)

Ein in Niedersachsen abgeschlossenes Hochschulstudium der Sozialen Arbeit, das bereits eine praktische Studienzeit (§ 14) einschließt, hier entfällt das separate Berufsanerkennungsjahr.

3

Andere gestufte Ausbildung (§ 1 Nr. 3)

Gilt nur für Personen, die ihr Studium der Sozialen Arbeit vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen haben und danach mindestens fünf Jahre in Vollzeit auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit tätig waren, ergänzt durch einen bestandenen Praxisbericht und das Kolloquium in Niedersachsen. Dieser Weg steht für neue Abschlüsse nicht mehr offen.

4

Ausländische Qualifikation (§ 1 Nr. 5)

Wer auf Basis einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung über eine gleichwertige Befähigung verfügt (§ 2) – mehr dazu im Artikel „Kann ich mit meinem ausländischen Abschluss als Sozialarbeiter*in arbeiten?".

3. Häufige Fragen

Was ist das Berufsanerkennungsjahr – und muss ich es wirklich absolvieren?

Im Berufsanerkennungsjahr arbeiten Absolvent*innen unter Anleitung in der Praxis der Sozialen Arbeit, vertiefen ihre Fachkenntnisse und bereiten sich auf das abschließende Kolloquium vor. Es ist kein optionaler Zusatz, sondern bei der zweiphasigen Ausbildung zwingend. Es kann in jeder Einrichtung abgeleistet werden, in der Sozialarbeiter*innen tätig sind – die anleitende Person muss selbst staatlich anerkannt sein.

Ich habe Sozialwissenschaften, Erziehungswissenschaften oder Pädagogik studiert. Reicht das?

Nein. Die Staatliche Anerkennung ist an einen Studiengang gebunden, dessen berufsrechtliche Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt wurde. Ein Studium der Sozialwissenschaften, Erziehungswissenschaften oder Pädagogik erfüllt diese Voraussetzung nicht – auch langjährige Berufspraxis ändert daran nichts.

Das bedeutet aber nicht, dass dieser Weg versperrt ist: Wer die Staatliche Anerkennung nachträglich erwerben möchte, kann sich an eine Hochschule wenden, die Soziale Arbeit anbietet, und prüfen lassen, welche bisherigen Studienleistungen angerechnet werden können. In vielen Fällen lässt sich dadurch die Studiendauer verkürzen. Das Berufsanerkennungsjahr muss in jedem Fall absolviert werden – es kann aber auch nachgeholt oder einphasig begleitet werden, wenn der restliche Qualifikationsweg abgeschlossen ist. Wer bereits arbeitet, sollte gezielt nach berufsbegleitenden Studiengängen der Sozialen Arbeit schauen – auch dort ist die Staatliche Anerkennung erwerbbar.

Hilft mir ein Master in Sozialer Arbeit weiter?

Masterabschlüsse der Sozialen Arbeit führen nicht zur Staatlichen Anerkennung. Ein regulärer Erwerb über den Master ist nicht vorgesehen – die Staatliche Anerkennung ist grundsätzlich an den Bachelor gebunden.

4. Wer ist wie staatlich anerkannt?

Die SozHeilKindVO regelt in Niedersachsen die Anerkennung für drei Berufsgruppen mit Hochschulabschluss. Daneben existieren fachschulisch ausgebildete Berufe mit eigener staatlicher Anerkennung – die aber über andere Wege und andere Behörden vergeben wird:

Mit Hochschulabschluss

Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in

  • Bachelor Soziale Arbeit
  • Anerkennung durch: Hochschule
  • Rechtsgrundlage: SozHeilKindVO, Erster Teil

Heilpädagog*in

  • Bachelor Heilpädagogik
  • Anerkennung durch: Hochschule
  • Rechtsgrundlage: SozHeilKindVO, Zweiter Teil

Kindheitspädagog*in

  • Bachelor Kindheitspädagogik
  • Anerkennung durch: Hochschule
  • Rechtsgrundlage: SozHeilKindVO, Dritter Teil

Mit Fachschulabschluss

Erzieher*in

  • Fachschulabschluss
  • Anerkennung durch: Landesschulbehörde / Fachschule
  • Rechtsgrundlage: NSchG / Nds. Erlasse

Heilerziehungspfleger*in

  • Fachschulabschluss
  • Anerkennung durch: Landesschulbehörde / Fachschule
  • Rechtsgrundlage: NSchG / Nds. Erlasse

Ein wichtiger Unterschied: Kindheitspädagog*innen und Erzieher*innen sind beide staatlich anerkannt – aber über unterschiedliche Wege, für unterschiedliche Altersgruppen und mit unterschiedlicher Behördenzuständigkeit. Ein Hochschulabschluss im Bereich Kindheitspädagogik führt ausdrücklich nicht zur staatlichen Anerkennung als Erzieher*in, da die Erzieher*innen-Ausbildung eine breiter angelegte Fachschulausbildung ist, die alle Altersstufen von null bis 27 Jahren umfasst.

5. Und was hat das mit dem Fachkräftegebot zu tun?

Im Kontext der Hilfen zur Erziehung (§ 72 SGB VIII) ist die Staatliche Anerkennung der entscheidende Hebel: Es gibt Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit, in denen das Fachkräftegebot maßgeblich ist und die Staatliche Anerkennung ausdrücklich gefordert wird. Wer ohne Anerkennung in diesen Bereichen tätig ist, erfüllt das Fachkräftegebot nicht – unabhängig von Erfahrung oder Engagement. Das ist der strukturelle Grund, warum der Quereinstieg in die Jugendhilfe so komplex ist.

Zum Nachlesen

Rechtliche Grundlagen

  • SozHeilKindVO Niedersachsen (2017) – §§ 1, 2, 3, 14
  • § 72 SGB VIII – Fachkräftegebot
  • NSchG / Niedersächsische Erlasse – fachschulische Abschlüsse

Quellen und weiterführende Links

Persönliche Beratung

Sie finden Quereinstieg kompliziert?

Das liegt nicht an Ihnen, wir finden individuelle Lösungen.

Kontaktieren Sie uns via Mail oder telefonisch

karriere-kinderjugendhilfe-nds@hawk.de
05531/126-246
Antje Krog
Antje Krog

Leitung Beratungsstelle

karriere-kinderjugendhilfe-nds@hawk.de
05531/126-246
Prof. Dr. Alexandra Engel
Prof. Dr. Alexandra Engel

Projektleitung

alexandra.engel@hawk.de
+49/5531/126-192