
Leitung Beratungsstelle
Erkunden Sie die Vielfalt der Arbeitsfelder mit unterschiedlichen Zielgruppen. Tipp: Prüfen Sie die unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen.
Erziehungsberatungsstellen sind Anlaufstellen für Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte, wenn Fragen oder Probleme rund um Erziehung, Entwicklung und Familienleben auftauchen. Das kann vieles sein: Verhaltensauffälligkeiten, Schulprobleme, Konflikte zwischen Eltern und Kindern, Trennung und Scheidung oder Entwicklungsverzögerungen. Die Beratung ist freiwillig, kostenlos und vertraulich. Fachkräfte arbeiten im Team, häufig interdisziplinär mit Sozialpädagog*innen, Psycholog*innen und weiteren Fachrichtungen. Rechtsgrundlage: § 28 SGB VIII. Das Gesetz beschreibt den Auftrag so: „Erziehungsberatung soll jungen Menschen sowie Eltern und anderen Erziehungsberechtigten bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der Erziehung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen helfen." (§ 28 SGB VIII)
Das Fachkräftegebot nach § 72 Abs. 1 SGB VIII schreibt vor, dass nur Personen mit einer der Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und persönlicher Eignung beschäftigt werden dürfen.
In der Praxis werden in der Regel Personen mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit
-Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in
eingestellt, die einschlägige Kompetenzen nachweisen können. In einzelnen Feldern sind auch Kräfte mit fachnahen Abschlüssen gefragt, zum Beispiel
Bei entsprechendem Profil können auch Ausbildungsberufe wie
-Erzieher*in (staatlich anerkannt)
in Frage kommen.
Der konkrete Zugang ergibt sich aus der jeweiligen Stelle und ihren Kompetenzanforderungen. Informiere dich direkt beim Träger, der die Stelle ausgeschrieben hat oder dessen Angebot dich interessiert.
Soziale Gruppenarbeit richtet sich an Kinder und Jugendliche, die Schwierigkeiten haben, sich in Gruppen zurechtzufinden , zum Beispiel durch Verhaltensauffälligkeiten, soziale Isolation oder Entwicklungsprobleme. In kleinen Gruppen lernen sie gemeinsam, Konflikte zu lösen, Regeln einzuhalten und Beziehungen zu gestalten. Eltern und Erziehungsberechtigte werden einbezogen. Die Hilfe findet ambulant statt, meist außerhalb der Schulzeit in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Jugendzentren. Rechtsgrundlage: § 29 SGB VIII. Das Gesetz beschreibt den Auftrag so: „Jungen Menschen, die Schwierigkeiten haben, sich in Gruppen zu integrieren, soll durch soziale Gruppenarbeit unter Mitwirkung der Eltern und anderer Erziehungsberechtigter geholfen werden, Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensprobleme zu überwinden." (§ 29 SGB VIII)
Das Fachkräftegebot nach § 72 Abs. 1 SGB VIII schreibt vor, dass nur Personen mit einer der Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und persönlicher Eignung beschäftigt werden dürfen.
In der Praxis werden in der Regel Personen mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit
-Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in
eingestellt, die einschlägige Kompetenzen nachweisen können. In einzelnen Feldern sind auch Kräfte mit fachnahen Abschlüssen gefragt, zum Beispiel
Auch Ausbildungsberufe wie zum Beispiel
können Zugang haben.
Der konkrete Zugang ergibt sich aus der jeweiligen Stelle und ihren Kompetenzanforderungen. Informiere dich direkt beim Träger, der die Stelle ausgeschrieben hat oder dessen Angebot dich interessiert.
Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer*innen begleiten Kinder und Jugendliche individuell, im Alltag, im sozialen Umfeld, oft über einen längeren Zeitraum. Die Hilfe ist aufsuchend: Fachkräfte kommen dorthin, wo die jungen Menschen sind: nach Hause, in die Schule, in die Freizeit. Ziel ist es, Selbstständigkeit zu stärken und die Erziehung in der Familie zu erhalten. Diese Hilfeform ist breit einsetzbar: bei Entwicklungsproblemen, familiären Krisen, aber auch im Kontext des Jugendstrafverfahrens. Rechtsgrundlage: § 30 SGB VIII. Das Gesetz beschreibt den Auftrag so: „Der Erziehungsbeistand soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen mithilfe des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhalt der Erziehung in der Familie die Verselbständigung fördern." (§ 30 Satz 1 SGB VIII)
Das Fachkräftegebot nach § 72 Abs. 1 SGB VIII schreibt vor, dass nur Personen mit einer der Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und persönlicher Eignung beschäftigt werden dürfen.
In der Praxis werden in der Regel Personen mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit
-Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in
eingestellt, die einschlägige Kompetenzen nachweisen können. In einzelnen Feldern sind auch Kräfte mit fachnahen Abschlüssen gefragt, zum Beispiel
Auch Ausbildungsberufe wie zum Beispiel
können Zugang haben.
Der konkrete Zugang ergibt sich aus der jeweiligen Stelle und ihren Kompetenzanforderungen. Informiere dich direkt beim Träger, der die Stelle ausgeschrieben hat oder dessen Angebot dich interessiert.
Clearing ist eine zeitlich begrenzte, intensive Form sozialpädagogischer Diagnostik. Sie kommt zum Einsatz, wenn Familiensituationen so komplex sind, dass der übliche Klärungsprozess im Sozialen Dienst nicht ausreicht, um den Fall in seinen Zusammenhängen und seiner Tiefe zu verstehen. Ziel ist es, gemeinsam mit Kindern, Jugendlichen und Eltern in einem geordneten und methodisch reflektierten Verfahren die Lebenssituation zu erfassen, Ressourcen und Belastungen zu analysieren und passgenaue Anschlusshilfen zu entwickeln, die eine positive Wirkung entfalten. Clearing kann ambulant, teilstationär oder stationär stattfinden, je nach Gefährdungslage und Familiensituation. Es zeichnet sich durch eine partizipative, ressourcenorientierte und interdisziplinäre Herangehensweise aus. Rechtsgrundlage: §§ 27, 31, 34, 42 SGB VIII. (vgl. Kadera/Kindler 2023: 8)
Das Fachkräftegebot nach § 72 Abs. 1 SGB VIII schreibt vor, dass nur Personen mit einer der Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und persönlicher Eignung beschäftigt werden dürfen.
In der Praxis werden in der Regel Personen mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit eingestellt:
In einzelnen Feldern sind im Sinne interdisziplinärer Zusammenarbeit auch Kräfte mit fachnahen Abschlüssen gefragt, zum Beispiel:
Der konkrete Zugang ergibt sich aus der jeweiligen Stelle und ihren Kompetenzanforderungen. Informiere dich direkt beim Träger, der die Stelle ausgeschrieben hat oder dessen Angebot dich interessiert.
Wenn das Angebot stationär durchgeführt wird: Fachkräfte (Nds. Hinweise Nr. 7.2, Stand 01.03.2026)
Mit Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister):
Mit staatlich anerkannter Berufsausbildung:
Für die Betreuung von Kindern bis drei Jahren zusätzlich zugelassen:
*(vgl. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Hinweise zur Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff. SGB VIII, Stand 01.03.2026, Nr. 7.2)*
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Nichtfachkraft mit Zugang zur Weiterqualifizierung (Anlage zum Hinweisblatt, Stand 14.03.2024)
Mit Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister, Erstes oder Zweites Staatsexamen):
Mit Berufsausbildung:
*(vgl. Niedersächsisches Landesjugendamt: Anlage zum Hinweisblatt Weiterqualifizierung von Nichtfachkräften, Stand 14.03.2024)*
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Diese Liste ist nicht abschließend: Auch bei anderen Studien- oder Berufsabschlüssen sowie einschlägiger Berufserfahrung prüft das Niedersächsische Landesjugendamt auf Antrag des Trägers im Einzelfall, ob eine Beschäftigung möglich ist.
Care Leaver*innen verlassen Wohngruppen oder Pflegefamilien und starten in ein eigenständiges Leben, oft ohne das soziale Netz, das Gleichaltrige haben. Fachkräfte begleiten diesen Übergang: beim Finden einer Wohnung, beim Einstieg in Ausbildung oder Arbeit, beim Aufbau sozialer Kontakte. Die Begleitung kann auch nach dem 18. Geburtstag weitergehen. Rechtsgrundlage: §§ 33, 34, 41 SGB VIII.
Das Fachkräftegebot nach § 72 Abs. 1 SGB VIII schreibt vor, dass nur Personen mit einer der Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und persönlicher Eignung beschäftigt werden dürfen.
In der Praxis werden in der Regel Personen mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit
-Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in
eingestellt, die einschlägige Kompetenzen nachweisen können. In einzelnen Feldern sind auch Kräfte mit fachnahen Abschlüssen gefragt, zum Beispiel
Auch Ausbildungsberufe wie zum Beispiel
können Zugang haben.
Der konkrete Zugang ergibt sich aus der jeweiligen Stelle und ihren Kompetenzanforderungen. Informiere dich direkt beim Träger, der die Stelle ausgeschrieben hat oder dessen Angebot dich interessiert.
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist eine der intensivsten ambulanten Hilfeformen und eine der nächsten. Fachkräfte kommen regelmäßig in die Familie, oft mehrmals pro Woche. Sie helfen beim Organisieren des Alltags, beim Umgang mit Behörden, bei Konflikten und Krisen und arbeiten dabei eng mit allen Familienmitgliedern zusammen. Die Familie macht aktiv mit; ohne ihre Mitarbeit funktioniert diese Hilfe nicht. SPFH ist auf längere Dauer angelegt, manchmal über ein Jahr. Wer hier arbeitet, braucht Geduld, Belastbarkeit und die Fähigkeit, auch in chaotischen Situationen einen klaren Kopf zu behalten. Rechtsgrundlage: § 31 SGB VIII.
Das Fachkräftegebot nach § 72 Abs. 1 SGB VIII schreibt vor, dass nur Personen mit einer der Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und persönlicher Eignung beschäftigt werden dürfen.
In der Praxis werden in der Regel Personen mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit
-Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in
eingestellt, die einschlägige Kompetenzen nachweisen können. In einzelnen Feldern sind auch Kräfte mit fachnahen Abschlüssen gefragt, zum Beispiel
Auch Ausbildungsberufe wie zum Beispiel
können Zugang haben.
Der konkrete Zugang ergibt sich aus der jeweiligen Stelle und ihren Kompetenzanforderungen. Informiere dich direkt beim Träger, der die Stelle ausgeschrieben hat oder dessen Angebot dich interessiert.
Teilstationäre Hilfen zur Erziehung richten sich an Kinder und Jugendliche, bei denen ambulante Unterstützung nicht mehr ausreicht, ein vollständiger Heimaufenthalt aber nicht notwendig ist. Sie verbringen einen Teil des Tages in einer Einrichtung und schlafen abends zu Hause. Die Familie bleibt zusammen. In der Tagesgruppe lernen Kinder und Jugendliche soziales Miteinander, bekommen Unterstützung bei den Hausaufgaben und werden pädagogisch begleitet. Die Elternarbeit ist fester Bestandteil. Wer hier arbeitet, gestaltet einen strukturierten Alltag. Rechtsgrundlage: § 32 SGB VIII.
Fachkräfte (Nds. Hinweise Nr. 7.2, Stand 01.03.2026)
Mit Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister):
Mit staatlich anerkannter Berufsausbildung:
Für die Betreuung von Kindern bis drei Jahren zusätzlich zugelassen:
*(vgl. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Hinweise zur Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff. SGB VIII, Stand 01.03.2026, Nr. 7.2)*
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Nichtfachkraft mit Zugang zur Weiterqualifizierung (Anlage zum Hinweisblatt, Stand 14.03.2024)
Mit Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister, Erstes oder Zweites Staatsexamen):
Mit Berufsausbildung:
*(vgl. Niedersächsisches Landesjugendamt: Anlage zum Hinweisblatt Weiterqualifizierung von Nichtfachkräften, Stand 14.03.2024)*
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Diese Liste ist nicht abschließend: Auch bei anderen Studien- oder Berufsabschlüssen sowie einschlägiger Berufserfahrung prüft das Niedersächsische Landesjugendamt auf Antrag des Trägers im Einzelfall, ob eine Beschäftigung möglich ist.
Heimerziehung bedeutet: Kinder und Jugendliche leben für eine Zeit außerhalb ihrer Familie in einer Wohngruppe, einem Heim oder einer betreuten Wohnform. Fachkräfte begleiten sie im Alltag, fördern ihre Entwicklung und bereiten sie schrittweise auf ein selbstständiges Leben vor oder auf die Rückkehr in die Familie. Die Formen sind vielfältig: kleine Wohngruppen, Außenwohngruppen, therapeutische Einrichtungen. Wer hier arbeitet, ist oft auch nachts und am Wochenende im Dienst. Rechtsgrundlage: § 34 SGB VIII.
Fachkräfte (Nds. Hinweise Nr. 7.2, Stand 01.03.2026)
Mit Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister):
Mit staatlich anerkannter Berufsausbildung:
Für die Betreuung von Kindern bis drei Jahren zusätzlich zugelassen:
*(vgl. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Hinweise zur Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff. SGB VIII, Stand 01.03.2026, Nr. 7.2)*
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Nichtfachkraft mit Zugang zur Weiterqualifizierung (Anlage zum Hinweisblatt, Stand 14.03.2024)
Mit Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister, Erstes oder Zweites Staatsexamen):
Mit Berufsausbildung:
*(vgl. Niedersächsisches Landesjugendamt: Anlage zum Hinweisblatt Weiterqualifizierung von Nichtfachkräften, Stand 14.03.2024)*
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Diese Liste ist nicht abschließend: Auch bei anderen Studien- oder Berufsabschlüssen sowie einschlägiger Berufserfahrung prüft das Niedersächsische Landesjugendamt auf Antrag des Trägers im Einzelfall, ob eine Beschäftigung möglich ist.
Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE) ist die individuellste und intensivste Form der Hilfen zur Erziehung. Sie richtet sich an junge Menschen, die mit anderen Hilfeformen nicht mehr erreichbar sind, oft mit langer Hilfegeschichte, in extremen Krisensituationen oder am Rande der Gesellschaft. Eine Fachkraft begleitet einen jungen Menschen eng und dauerhaft, manchmal auf Reisen, in anderen Städten, fernab vom bisherigen Umfeld. Ziel ist, Vertrauen aufzubauen und schrittweise eine eigenverantwortliche Lebensführung zu ermöglichen. Diese Arbeit erfordert hohes Engagement und Flexibilität. Rechtsgrundlage: § 35 SGB VIII.
Fachkräfte (Nds. Hinweise Nr. 7.2, Stand 01.03.2026)
Mit Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister):
Mit staatlich anerkannter Berufsausbildung:
Für die Betreuung von Kindern bis drei Jahren zusätzlich zugelassen:
*(vgl. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Hinweise zur Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff. SGB VIII, Stand 01.03.2026, Nr. 7.2)*
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Nichtfachkraft mit Zugang zur Weiterqualifizierung (Anlage zum Hinweisblatt, Stand 14.03.2024)
Mit Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister, Erstes oder Zweites Staatsexamen):
Mit Berufsausbildung:
*(vgl. Niedersächsisches Landesjugendamt: Anlage zum Hinweisblatt Weiterqualifizierung von Nichtfachkräften, Stand 14.03.2024)*
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Diese Liste ist nicht abschließend: Auch bei anderen Studien- oder Berufsabschlüssen sowie einschlägiger Berufserfahrung prüft das Niedersächsische Landesjugendamt auf Antrag des Trägers im Einzelfall, ob eine Beschäftigung möglich ist.
Unbegleitete ausländische Minderjährige (UaM) sind Kinder und Jugendliche, die ohne Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nach Deutschland einreisen: aus Kriegsgebieten, auf der Flucht, in Notlagen. Sie haben denselben Anspruch auf Schutz und Unterstützung wie alle anderen Minderjährigen und werden in das System der Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen. Die Arbeit mit unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ist vielschichtig: Betreuung im Alltag, Begleitung bei Behördengängen, Unterstützung beim Ankommen in Schule und Gesellschaft. Wer in diesem Feld arbeitet, braucht interkulturelle Kompetenz, Kenntnisse im Ausländer- und Asylrecht und Erfahrung im Umgang mit traumatisierten jungen Menschen. Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 SGB VIII, §§ 42, 42a SGB VIII.
Fachkräfte (Nds. Hinweise Nr. 7.2, Stand 01.03.2026)
Mit einem Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister) als:
Mit einer staatlich anerkannten Berufsausbildung als:
Für die Betreuung von Kindern bis drei Jahren zusätzlich zugelassen:
(vgl. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Hinweise zur Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff. SGB VIII, Stand 01.03.2026, Nr. 7.2)
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Nichtfachkraft mit Zugang zur Weiterqualifizierung (Anlage zum Hinweisblatt, Stand 14.03.2024)
Mit einem Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister, Erstes oder Zweites Staatsexamen) als:
Mit einer Berufsausbildung als:
(vgl. Niedersächsisches Landesjugendamt: Anlage zum Hinweisblatt Weiterqualifizierung von Nichtfachkräften, Stand 14.03.2024)
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Für die Arbeit mit unbegleiteten Minderjährigen (UMA) wird zusätzlich insbesondere empfohlen:
Ein eigener Migrationshintergrund sowie Fremdsprachenkenntnisse sind darüber hinaus von Vorteil. (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter 2020: 28)
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Diese Liste ist nicht abschließend: Auch bei anderen Studien- oder Berufsabschlüssen sowie einschlägiger Berufserfahrung prüft das Niedersächsische Landesjugendamt auf Antrag des Trägers im Einzelfall, ob eine Beschäftigung möglich ist.
Bereitschaftspflegefamilien nehmen Kinder kurzfristig in ihrem Zuhause auf, als familiäre Alternative zur stationären Notaufnahme, besonders für junge Kinder bis sechs Jahren. Die Unterbringung ist auf maximal sechs Monate angelegt und dient der Perspektivklärung: Rückkehr in die Herkunftsfamilie, Vermittlung in eine Dauerpflegefamilie oder andere Hilfen. Bereitschaftspflegefamilien werden vom Fachdienst intensiv begleitet: durch regelmäßige Fallgruppen, Supervision und Einzelberatung. Berufliche Fachkenntnisse in Pädagogik oder Sozialer Arbeit sind keine Voraussetzung. Rechtsgrundlage: §§ 33, 42 SGB VIII.
Bereitschaftspflege ist kein Beruf, sondern ein Engagement. Berufliche Fachkenntnisse in Pädagogik oder Sozialer Arbeit sind keine Voraussetzung. Gefordert sind persönliche Eignung, Erfahrung im Zusammenleben mit Kindern und die Bereitschaft, als Paar oder Einzelperson rund um die Uhr verfügbar zu sein.
Der Weg zur Bereitschaftspflegefamilie führt über das örtliche Jugendamt oder den zuständigen Pflegekinderdienst: dort erfolgen Bewerbung, Eignungsprüfung und Vorbereitung.
Notaufnahmeeinrichtungen nehmen Kinder und Jugendliche in akuten Not- und Krisensituationen in Obhut, rund um die Uhr, kurzfristig und für alle Minderjährigen ohne Ausnahme. Die Einrichtungen sind Dreh- und Angelpunkt eines Netzes sozialer Einrichtungen: Sie sichern, stabilisieren und klären gemeinsam mit dem Kind, den Eltern und dem Jugendamt. Die Fachkräfte begegnen dabei ständig wechselnden Gruppendynamiken und Menschen in extremen Ausnahmesituationen. Beziehungskontinuität ist in dieser instabilen Lebensphase entscheidend und eine der größten fachlichen Herausforderungen. Rechtsgrundlage: § 42 SGB VIII. (Vgl. Trenczek/Düring/Neumann-Witt 2017)
Fachkräfte (Nds. Hinweise Nr. 7.2, Stand 01.03.2026)
Mit Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister):
Mit staatlich anerkannter Berufsausbildung:
Für die Betreuung von Kindern bis drei Jahren zusätzlich zugelassen:
*(vgl. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Hinweise zur Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff. SGB VIII, Stand 01.03.2026, Nr. 7.2)*
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Nichtfachkraft mit Zugang zur Weiterqualifizierung (Anlage zum Hinweisblatt, Stand 14.03.2024)
Mit Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister, Erstes oder Zweites Staatsexamen):
Mit Berufsausbildung:
*(vgl. Niedersächsisches Landesjugendamt: Anlage zum Hinweisblatt Weiterqualifizierung von Nichtfachkräften, Stand 14.03.2024)*
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Diese Liste ist nicht abschließend: Auch bei anderen Studien- oder Berufsabschlüssen sowie einschlägiger Berufserfahrung prüft das Niedersächsische Landesjugendamt auf Antrag des Trägers im Einzelfall, ob eine Beschäftigung möglich ist.
Gemeinsame Wohnformen nach § 19 SGB VIII richten sich an Mütter, Väter und Kinder, die gemeinsam in einer stationären Einrichtung leben, weil die Eltern oder ein Elternteil aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung oder anderen Gründe Unterstützung beim Aufbau einer eigenverantwortlichen Lebensführung brauchen. Das können junges Alter, kognitive Beeinträchtigungen, psychische Erkrankungen oder andere Belastungen sein. Ziel ist nicht Kontrolle, sondern Stärkung: Eltern werden in ihrer Elternrolle begleitet, können ihre Kompetenzen stärken, damit das Kind gute Bedingungen des Aufwachsens und Entwickelns erfahren kann. Rechtsgrundlage: § 19 SGB VIII. (Vgl. Albus/Ritter 2025: 29)
Fachkräfte (Nds. Hinweise Nr. 7.2, Stand 01.03.2026)
Mit Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister):
Mit staatlich anerkannter Berufsausbildung:
Für die Betreuung von Kindern bis drei Jahren zusätzlich zugelassen:
*(vgl. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Hinweise zur Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff. SGB VIII, Stand 01.03.2026, Nr. 7.2)*
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Nichtfachkraft mit Zugang zur Weiterqualifizierung (Anlage zum Hinweisblatt, Stand 14.03.2024)
Mit Studienabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister, Erstes oder Zweites Staatsexamen):
Mit Berufsausbildung:
*(vgl. Niedersächsisches Landesjugendamt: Anlage zum Hinweisblatt Weiterqualifizierung von Nichtfachkräften, Stand 14.03.2024)*
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Diese Liste ist nicht abschließend: Auch bei anderen Studien- oder Berufsabschlüssen sowie einschlägiger Berufserfahrung prüft das Niedersächsische Landesjugendamt auf Antrag des Trägers im Einzelfall, ob eine Beschäftigung möglich ist.
Frühe Hilfen unterstützen werdende Eltern und Familien dabei, eine gute Beziehung zu ihrem Kind aufzubauen und schwierige Lebenssituationen früh zu erkennen und zu bewältigen. Das Angebot ist kostenlos und freiwillig. Es richtet sich grundsätzlich an alle Familien, mit einem besonderen Fokus auf belastende Lebenslagen. Frühe Hilfen sind kein einheitliches Programm, sondern ein sozialräumliches Netzwerk verschiedener Angebote: von aufsuchender Begleitung durch Familienhebammen und Familien-Gesundheits-Kinderkrankenpflegende über Beratungsangebote bis hin zu Ehrenamtsprogrammen wie Familienpat*innen. Fachkräfte begleiten, beraten und vernetzen zwischen Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheitswesen, Schwangerschaftsberatung und Frühförderung auf kommunaler Ebene und sind verantwortlich dafür, Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung wahrzunehmen und bei Bedarf den Übergang in weiterführende Hilfen sicherzustellen. Rechtsgrundlage: § 3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), § 16 Abs. 3, § 8a SGB VIII.
Der Zugang hängt von der konkreten Tätigkeit und dem Träger vor Ort ab.
Familienhebammen und Familien-Gesundheits-Kinderkrankenpflegende:
Fachkräfte der Sozialen Arbeit in kommunalen Netzwerken:
In der Praxis werden in der Regel Personen mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit
-Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in
eingestellt, die einschlägige Kompetenzen nachweisen können. In einzelnen Feldern sind auch Kräfte mit fachnahen Abschlüssen gefragt, zum Beispiel
Auch Ausbildungsberufe wie zum Beispiel
können Zugang haben.
Ehrenamtliche Tätigkeiten:
Für alle Bereiche gilt: Die konkreten Anforderungen werden vom jeweiligen Träger vor Ort geregelt. Wer die zuständige Stelle in seiner Region findet: Suchbegriff „Frühe Hilfen" und Ortsname in eine Suchmaschine eingeben
Familienbildungsstätten sind Orte, an denen Familien in allen Lebensphasen Unterstützung, Bildung und Begegnung finden, von der Schwangerschaft bis ins hohe Alter. Das Angebot ist breit: Kurse rund um Geburt und Babyzeit, Eltern-Kind-Gruppen, Beratung in Krisen, Trennungsbegleitung, Bewegung und Kreativität. Wer hier arbeitet, tut das meist in einer von drei Rollen: als Kursleiter*in mit einer spezifischen Fachqualifikation, als sozialpädagogische Fachkraft in Beratung und Koordination oder als Einrichtungsleitung. Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII.
Der Zugang hängt von der konkreten Tätigkeit und dem Träger vor Ort ab.
Kursleiter*innen:
Beratung, Koordination, Einrichtungsleitung:
In der Praxis werden in der Regel Personen mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit
-Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in
eingestellt, die einschlägige Kompetenzen nachweisen können. In einzelnen Feldern sind auch Kräfte mit fachnahen Abschlüssen gefragt, zum Beispiel
Auch Ausbildungsberufe wie zum Beispiel
Für alle Bereiche gilt: Die konkreten Anforderungen werden vom jeweiligen Träger vor Ort geregelt. Wer die zuständige Stelle in seiner Region finden möchte: Suchbegriff „Familienbildung" und Ortsname in eine Suchmaschine eingeben.
In Kindertageseinrichtungen werden Kinder von einem Jahr bis zum Schuleintritt betreut, gefördert und gebildet. Erzieherinnen und / Kinderpfleger*in als pädagogische Assistenzkraft ist in Deutschland auf DQR-6-Niveau angesiedelt, das entspricht dem Abschluss Bachelor Professional. Rechtsgrundlagen: § 22 Abs. 3 SGB VIII, § 45 SGB VIII, NKiTaG
vorausgesetzt
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 3 S. 1 NKiTaG. Weitere Informationen: Bildungsportal Niedersachsen
Der heilpädagogischer Kindergarten für Kinder mit Körperbehinderung fördert Kinder mit einer wesentlichen, nicht nur vorübergehenden Körperbehinderung, individuell, ganzheitlich und mit dem Ziel sozialer Integration. Das Angebot umfasst Eingliederung, Erziehung, Bildung, Förderung und Betreuung. Medizinische Begleitangebote sind fester Bestandteil. Rechtsgrundlage: § 99 SGB IX. (vgl. Regelleistungsvereinbarung heilpädagogischer Kindergarten , Stand 01.01.2025)
Gruppenkraft:
Übergreifender Fachdienst:
(Stand 01.01.2025, Leistungstyp: 1.1.1.1)
Der heilpädagogischer Kindergarten für Kinder mit Hörbehinderung nimmt Kinder mit einer wesentlichen Hörbehinderung auf, in der Regel ab dem vierten Lebensjahr, bei besonderem Förderbedarf auch früher. Ziel ist, frühzeitig Höraufmerksamkeit und lautsprachliches Kommunikationsbewusstsein zu fördern. Rechtsgrundlage: § 99 SGB IX. (vgl. Regelleistungsvereinbarung heilpädagogischer Kindergarten Hörbehinderung, Stand 01.01.2025)
Gruppenkraft:
Übergreifender Fachdienst:
Im Sprachheilkindergarten werden Kinder mit einer wesentlichen, nicht nur vorübergehenden Sprachbehinderung gefördert, wenn ambulante Sprachtherapie nicht ausreicht. Rechtsgrundlage: § 99 SGB IX. (vgl. Regelleistungsvereinbarung Sprachheilkindergarten, Stand 01.01.2025)
Gruppenkraft:
Übergreifender Fachdienst:
Der heilpädagogischer Kindergarten für Kinder mit geistiger Behinderung nimmt Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung auf. Die Förderung ist individuell geplant und zielt auf soziale Teilhabe und Entwicklung. Rechtsgrundlage: § 99 SGB IX. (vgl. Regelleistungsbeschreibung heilpädagogischer Kindergarten , Stand 01.01.2025)
Gruppenkraft:
Übergreifender Fachdienst:
Tagesmütter und Tagesväter betreuen Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren, in der eigenen Wohnung oder in angemieteten Räumen, in kleinen Gruppen von maximal fünf Kindern. Die Kindertagespflege ist eine anerkannte Form der frühkindlichen Bildung und Betreuung, gleichwertig zur KiTa, aber bewusst familiärer und flexibler. Tagespflegepersonen arbeiten selbstständig und schließen Betreuungsverträge direkt mit den Eltern ab. Das Jugendamt ist zuständig für Zulassung, Beratung und Qualitätssicherung. Rechtsgrundlage: § 23 SGB VIII
Für die Kindertagespflege wird eine Pflegeerlaubnis des Jugendamts benötigt (§ 43 SGB VIII). Voraussetzung ist der Nachweis geeigneter Kenntnisse, in der Regel durch:
Dieses Feld ist ausdrücklich auch für Quereinsteiger*innen geeignet, ein pädagogischer Studienabschluss ist nicht erforderlich. Informiere dich beim Jugendamt an deinem Wohnort
In inklusiven Gruppen werden Kinder mit einer wesentlichen Behinderung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut, ab dem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung, bei Bedarf auch früher. Die Förderung ist individuell und auf Teilhabe ausgerichtet. Rechtsgrundlage: §§ 113 Abs. 2 Nr. 3, 79 SGB IX, §§ 18 f. DVO-NKiTaG. (vgl. Regelleistungsvereinbarung Kindertagesstätten mit inklusiven Gruppen, Stand 01.01.2025)
Übergreifender Fachdienst:
Pädagogische Mitarbeiter*innen gestalten das Leben an Ganztagsschulen außerhalb des Unterrichts. Sie leiten Arbeitsgemeinschaften, begleiten die Mittagspause und organisieren Freizeitangebote. Der Unterricht selbst gehört nicht zu ihrem Aufgabenbereich, wohl aber der Alltag drumherum: von der Pausenaufsicht bis zur eigenständig geplanten Nachmittagsgruppe.
Gemäß Niedersächsischem Runderlass (Punkt 7.2) sollen pädagogische Mitarbeiter*innen über eine abgeschlossene Ausbildung aus dem Sozial- und Erziehungsdienst verfügen, oder aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben können.
Weitere Informationen: https://bildungsportal-niedersachsen.de
Schulassistenz macht Schulbesuch möglich, für Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer Behinderung Unterstützung brauchen. Fachkräfte helfen bei Orientierung, Arbeitsorganisation, Kommunikation und bei der Grundversorgung. Die Schulassistenz ist eine Maßnahme der Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung. Rechtsgrundlage: SGB IX. (vgl. Regelleistungsvereinbarung Hilfen zur Schulbildung, Stand 01.01.2025)
Geeignete Berufsabschlüsse sind in der Regel:
Im Einzelfall kann auch eine Fachkraft mit abweichender pädagogischer Qualifikation und einschlägiger Erfahrung eingesetzt werden, in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe.
Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote direkt am Ort Schule. Sie unterstützt Schüler*innen beim Abbau sozialer Benachteiligungen, begleitet individuelle Entwicklungsprozesse und ergänzt die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe. Rechtsgrundlage: § 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG).
Typische Berufsgruppen in diesem Feld:
Offene Kinder- und Jugendarbeit findet in Jugendzentren, Jugendtreffs, Kulturzentren oder auf Abenteuerspielplätzen statt. Fachkräfte schaffen Räume für Begegnung, Freizeitgestaltung, politische Bildung und kulturelle Aktivitäten. Die Arbeit ist offen und niedrigschwellig. Rechtsgrundlage: § 11 SGB VIII.
Das Fachkräftegebot nach § 72 Abs. 1 SGB VIII schreibt vor, dass nur Personen mit einer der Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und persönlicher Eignung beschäftigt werden dürfen.
In der Praxis werden in der Regel Personen mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit
-Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in
eingestellt, die einschlägige Kompetenzen nachweisen können. In einzelnen Feldern sind auch Kräfte mit fachnahen Abschlüssen gefragt, zum Beispiel
Auch Ausbildungsberufe wie zum Beispiel
können Zugang haben.
Der konkrete Zugang ergibt sich aus der jeweiligen Stelle und ihren Kompetenzanforderungen. Informiere dich direkt beim Träger, der die Stelle ausgeschrieben hat oder dessen Angebot dich interessiert.
Jugendverbände sind Orte, an denen junge Menschen Verantwortung übernehmen und Gemeinschaft erleben, von der Pfadfinder-Gruppe bis zum Sportverein. Jugendverbandsarbeit wird von jungen Menschen selbst organisiert und mitverantwortet. Fachkräfte begleiten und unterstützen diese Strukturen. Rechtsgrundlage: § 12 SGB VIII.
Der Zugang hängt von der konkreten Tätigkeit und dem Verband ab.
Informiere Dich beim Landesjugendring Niedersachsen: https://www.ljr.de/ueber-uns/
Jugendsozialarbeit richtet sich an junge Menschen, die durch soziale Benachteiligung oder persönliche Beeinträchtigungen schlechtere Startchancen haben. Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen beraten, begleiten und vernetzen, in Zentren oder direkt auf der Straße. Beispiele: Streetwork, Jugendberufshilfe, mobile Jugendarbeit, queere Jugendzentren, Beratungsstellen für junge Geflüchtete. Die Angebote sind freiwillig und niedrigschwellig. Rechtsgrundlage: § 13 SGB VIII.
Das Fachkräftegebot nach § 72 Abs. 1 SGB VIII schreibt vor, dass nur Personen mit einer der Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und persönlicher Eignung beschäftigt werden dürfen.
In der Praxis werden in der Regel Personen mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit
-Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in
eingestellt, die einschlägige Kompetenzen nachweisen können. In einzelnen Feldern sind auch Kräfte mit fachnahen Abschlüssen gefragt, zum Beispiel
Auch Ausbildungsberufe wie zum Beispiel
können Zugang haben.
Der konkrete Zugang ergibt sich aus der jeweiligen Stelle und ihren Kompetenzanforderungen. Informiere dich direkt beim Träger, der die Stelle ausgeschrieben hat oder dessen Angebot dich interessiert.
Alltagsbegleiter*innen unterstützen pflegebedürftige Menschen in stationären Einrichtungen durch Gespräche, Aktivitäten und psychosoziale Begleitung. Sie leisten keine Pflege, sondern stärken Selbstständigkeit und soziale Teilhabe. Dieses Feld ist besonders zugänglich für Quereinsteiger*innen. Rechtsgrundlage: §§ 43b, 53b SGB XI.
Kein Berufsabschluss gesetzlich vorgeschrieben. Erforderlich sind eine Qualifizierungsmaßnahme (160 Unterrichtsstunden + zweiwöchiges Praktikum) sowie regelmäßige Fortbildungen.
Verfahrenslotsen unterstützen junge Menschen mit einer drohenden oder bestehenden Behinderung und ihre Familien dabei, ihre Ansprüche auf Eingliederungshilfe zu verstehen und geltend zu machen, durch Behördengänge, Antragsverfahren und Systemgrenzen hindurch. Die Stelle ist beim örtlichen Jugendamt angesiedelt und seit dem 01.01.2024 gesetzlich vorgeschrieben. Die Umsetzung in den Kommunen ist allerdings noch sehr unterschiedlich, das Berufsbild ist im Aufbau. Rechtsgrundlage: § 10b SGB VIII, befristet bis 31.12.2027. (vgl. BAG Landesjugendämter 2022; Niedersächsisches Landesjugendamt 2023)
Das Fachkräftegebot nach § 72 Abs. 1 SGB VIII schreibt vor, dass nur Personen mit einer der Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und persönlicher Eignung beschäftigt werden dürfen.
In der Praxis werden in der Regel Personen mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit
-Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in
eingestellt, die einschlägige Kompetenzen nachweisen können. In einzelnen Feldern sind auch Kräfte mit fachnahen Abschlüssen gefragt, zum Beispiel
Auch Ausbildungsberufe wie zum Beispiel
können Zugang haben.
Der konkrete Zugang ergibt sich aus der jeweiligen Stelle und ihren Kompetenzanforderungen. Informiere dich direkt beim Träger, der die Stelle ausgeschrieben hat oder dessen Angebot dich interessiert.
Betreuungskräfte leisten zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsangebote im ambulanten und häuslichen Bereich, um Teilhabe und Lebensqualität zu stärken und pflegende Angehörige zu entlasten. In Niedersachsen kann man als Fachkraft oder als Nachbarschaftshelfer*in tätig sein. Rechtsgrundlage: § 45a SGB XI.
Fachkräfte:
Nachbarschaftshelfer*innen:
Im Ambulant Betreuten Wohnen leben Menschen mit Behinderung in der eigenen Wohnung und werden dabei regelmäßig begleitet: bei der Alltagsorganisation, bei Behördengängen, bei sozialen Kontakten. Die Unterstützung ist individuell und orientiert sich am persönlichen Bedarf. Ziel ist ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft. Rechtsgrundlage: § 113 Abs. 2 SGB IX.
(vgl. Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Niedersachsen)
Tagesförderstätten richten sich an Menschen mit Behinderung, die einen sehr hohen Unterstützungsbedarf haben und nicht oder noch nicht in einer Werkstatt tätig sein können. Sie bieten Tagesstruktur, individuelle Förderung und soziale Teilhabe, in einem multiprofessionellen Team aus Pädagoginnen, Therapeutinnen und Pflegekräften. Rechtsgrundlage: § 113 Abs. 2 SGB IX
Übergreifender Fachdienst (zum Beispiel ):
(vgl. Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Niedersachsen)
Die Besondere Wohnform ist das, was früher stationäres Wohnen hieß, heute konsequent am individuellen Bedarf ausgerichtet. Menschen mit Behinderung leben hier gemeinschaftlich und werden rund um die Uhr begleitet. Das Team arbeitet multiprofessionell und hält eine gesetzlich vorgeschriebene Fachkraftquote ein. Rechtsgrundlage: §§ 102, 113 SGB IX, NuWGPersVO.
Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
Appetizer: Arbeiten, lernen, dazugehören: die Werkstatt schafft Teilhabe am Arbeitsleben.
Fließtext: Werkstätten für behinderte Menschen bieten Beschäftigung, berufliche Bildung und Tagesstruktur für Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (noch) keinen Platz finden. Sozialpädagog*innen, Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung sowie übergreifende Fachdienste begleiten die Beschäftigten im Arbeitsalltag. Rechtsgrundlage: §§ 57–63 SGB IX.
Tagesstätte / Tagesstruktur für Menschen mit seelischer Behinderung
Appetizer: Den Tag gestalten, wenn das alleine nicht geht: Tagesstätten geben Halt und Rhythmus.
Fließtext: Tagesstätten für Menschen mit seelischer Behinderung bieten Tagesstruktur, Begleitung und soziale Einbindung, für Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung ihren Alltag nicht alleine bewältigen können. Das Team arbeitet sozialpsychiatrisch und interdisziplinär. Ziel ist Stabilisierung und schrittweise Teilhabe. Rechtsgrundlage: § 113 Abs. 2 SGB IX.
Wie klingen die für dich?
Hinweis: Es gilt die gesetzliche Fachkraftquote nach NuWGPersVO.
(vgl. Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Niedersachsen)
Werkstätten für behinderte Menschen bieten Beschäftigung, berufliche Bildung und Tagesstruktur für Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (noch) keinen Platz finden. Sozialpädagog*innen, Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung sowie übergreifende Fachdienste begleiten die Beschäftigten im Arbeitsalltag. Rechtsgrundlage: §§ 57–63 SGB IX
Übergreifender Fachdienst (zum Beispiel ):
(vgl. Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Niedersachsen)
Tagesstätten für Menschen mit seelischer Behinderung bieten Tagesstruktur, Begleitung und soziale Einbindung, für Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung ihren Alltag nicht alleine bewältigen können. Das Team arbeitet sozialpsychiatrisch und interdisziplinär. Ziel ist Stabilisierung und schrittweise Teilhabe. Rechtsgrundlage: § 113 Abs. 2 SGB IX
(vgl. Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Niedersachsen, NuWGPersVO)
Kinder und Jugendliche mit einer wesentlichen Körperbehinderung erhalten in dieser Wohnform individuelle Förderung, Grundpflege und therapeutische Begleitung. Die Angebote sichern den Schulbesuch, fördern Selbstständigkeit und ermöglichen altersgerechte Freizeitgestaltung. Rechtsgrundlage: § 99 SGB IX. (vgl. Rahmenleistungsvereinbarung Wohnen für Kinder und Jugendliche mit Körperbehinderungen, Stand 01.01.2025)
Die Fachkräfte inkl. pädagogischer Leitung müssen eine der folgenden Qualifikationen aufweisen:
Hinweis: Es gilt die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX.
Die Sprachheileinrichtung über Tag und Nacht fördert Kinder und Jugendliche mit einer wesentlichen Sprachbehinderung ganzheitlich: pädagogisch, therapeutisch und medizinisch. Ziel ist, die Sprachbehinderung zu bessern und weitere Entwicklungseinschränkungen zu verhindern. Rechtsgrundlage: § 99 SGB IX. (vgl. Regel-Leistungsvereinbarung Sprachheileinrichtung über Tag und Nacht, Stand 15.08.2025)
Betreuungskraft:
Sprachtherapie:
Übergreifender Fachdienst (zum Beispiel ):
Die staatlich anerkannte Tagesbildungsstätte ermöglicht Kindern und Jugendlichen mit einer wesentlichen geistigen Behinderung die Erfüllung der Schulpflicht, durch schulische Förderung, Bildung und Betreuung. Rechtsgrundlage: § 99 SGB IX. (vgl. Regelleistungsvereinbarung Tagesbildungsstätte G, Stand 01.01.2025)
Hinweis: Es gilt die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX
In dieser Wohnform werden Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung im strukturierten Alltag begleitet: beim Erwerb von Selbstständigkeit, bei der Körperpflege, im sozialen Miteinander und in der Freizeitgestaltung. Kontakte zu Eltern und Angehörigen werden aktiv unterstützt. Rechtsgrundlage: § 99 SGB IX. (vgl. Rahmenleistungsvereinbarung Wohnen für Kinder mit geistiger Behinderung, Stand 01.01.2025)
Hinweis: Es gilt die Verpflichtung nach § 124 Abs. 2 SGB IX
Jugendarrest und Jugendvollzug sind die stationären Reaktionsformen des Staates auf straffälliges Verhalten junger Menschen zwischen 14 und 21 Jahren. Sozialarbeiter*innen begleiten sie vom Eintritt bis zur Entlassung: in der Diagnostik, bei der Vollzugsplanung, in der Krisenintervention und bei der Vorbereitung auf den Übergang. Rechtsgrundlage: Niedersächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz (NJVollzG-Ju), Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz (Nds. JA-VollzG).
Die genauen Anforderungen legt die Justizvollzugsbehörde fest. Informier dich direkt beim Niedersächsischen Justizministerium oder beim jeweiligen Träger.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS) ist eine gesetzlich verankerte Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Jugendgericht. Fachkräfte haben verfahrensrelevante Berichtspflichten, begleiten junge Menschen im Verfahren und wirken an der Resozialisierung mit. Die JuhiS kann im Jugendamt oder bei freien Trägern angesiedelt sein. Rechtsgrundlage: § 52 SGB VIII, JGG.
In der Praxis werden in der Regel Personen mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit
-Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in (staatlich anerkannt)
eingestellt, die einschlägige Kompetenzen nachweisen können
Die Betreuungshilfe richtet sich an straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende im Rahmen der Jugendhilfe im Strafverfahren. Fachkräfte begleiten und unterstützen die jungen Menschen, während des Verfahrens oder als gerichtlich angeordnete Weisung. Rechtsgrundlage: § 30 SGB VIII, § 52 SGB VIII, § 10 Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Das Fachkräftegebot nach § 72 Abs. 1 SGB VIII schreibt vor, dass nur Personen mit einer der Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und persönlicher Eignung beschäftigt werden dürfen.
In der Praxis werden in der Regel Personen mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit
-Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in
eingestellt, die einschlägige Kompetenzen nachweisen können. In einzelnen Feldern sind auch Kräfte mit fachnahen Abschlüssen gefragt, zum Beispiel
Der konkrete Zugang ergibt sich aus der jeweiligen Stelle und ihren Kompetenzanforderungen. Informiere dich direkt beim Träger, der die Stelle ausgeschrieben hat oder dessen Angebot dich interessiert.
Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) ist die zentrale Anlaufstelle im Jugendamt: für Familien in Krisen, für Kinder in Gefährdungssituationen, für alle, die Hilfe zur Erziehung beantragen. Fachkräfte beraten, vermitteln Hilfen und tragen den gesetzlichen Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII. Das bedeutet: Sie schätzen Gefährdungsrisiken ein, beziehen Eltern und Kinder in diesen Prozess ein und entscheiden, gemeinsam mit Kolleg*innen, über notwendige Hilfe- oder Schutzmaßnahmen. Der ASD bewegt sich dabei immer im Spannungsfeld zwischen Hilfe und Eingriff, zwischen dem Recht der Eltern und dem Wohl des Kindes. Erst wenn alle Hilfsangebote ausgeschöpft sind, steht der Eingriff in das Elternrecht zur Disposition. Rechtsgrundlage: §§ 8a, 27, 36, 42 SGB VIII.
In der Praxis werden in der Regel Personen mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit und Staatlicher Anerkennung
eingestellt.
Mütter und Väter haben Anspruch auf professionelle Unterstützung bei Partnerschaftskonflikten, Familienkrisen und Trennung oder Scheidung. Fachkräfte des Jugendamts beraten beide Elternteile, mit dem Ziel, Konflikte zu bewältigen und gemeinsam tragfähige Lösungen für die Kinder zu entwickeln. Sie wirken auch an Verfahren vor dem Familiengericht mit. Die Beratung ist freiwillig und kostenlos. Rechtsgrundlage: §§ 17, 18 SGB VIII
Das Fachkräftegebot nach § 72 Abs. 1 SGB VIII schreibt vor, dass nur Personen mit einer der Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und persönlicher Eignung beschäftigt werden dürfen.
In der Praxis werden in der Regel Personen mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit
-Sozialarbeiter*in / Sozialpädagog*in
eingestellt, die einschlägige Kompetenzen nachweisen können. In einzelnen Feldern sind auch Kräfte mit fachnahen Abschlüssen gefragt, zum Beispiel
Auch Ausbildungsberufe wie zum Beispiel
können Zugang haben.
Der konkrete Zugang ergibt sich aus der jeweiligen Stelle und ihren Kompetenzanforderungen. Informiere dich direkt beim Träger, der die Stelle ausgeschrieben hat oder dessen Angebot dich interessiert.
Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann das Jugendamt auf Antrag die Beistandschaft für das Kind übernehmen und es rechtlich vertreten. Das betrifft vor allem die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Aus der Vaterschaftsfeststellung ergeben sich für das Kind weitreichende Ansprüche: auf Unterhalt, auf Erbschaft, auf Versicherungs- und Rentenleistungen. Die Beistandschaft ist kostenlos, freiwillig und schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Sie kann bereits vor der Geburt beantragt werden. Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 3 SGB VIII
Der Zugang hängt von der konkreten Stelle und dem jeweiligen Jugendamt ab. In der Beistandschaft arbeiten sowohl:
Informiere dich direkt beim jeweiligen Jugendamt, die Anforderungen variieren je nach Kommune.
Wenn Eltern nicht für ihre Kinder sorgen können oder dürfen, bestellt das Familiengericht einen Vormund. Das Jugendamt übernimmt die Amtsvormundschaft, wenn kein ehrenamtlicher Vormund, kein Berufsvormund und kein Vereinsvormund gefunden wird. Der Amtsvormund übernimmt die vollständige rechtliche Vertretung des Kindes: in allen Lebensbereichen: Schule, Gesundheit, Wohnen, Finanzen. Die Arbeit verbindet Verwaltung mit direktem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen. Regelmäßige persönliche Besuche beim Mündel sind Recht und Pflicht zugleich. Rechtsgrundlage: §§ 1773 ff. BGB, §§ 52a–57 SGB VIII
Der Zugang hängt von der konkreten Stelle und dem jeweiligen Jugendamt ab. In der Amtsvormundschaft arbeiten sowohl:
-Verwaltungsfachangestellte mit einschlägiger Erfahrung im Familienrecht
Informiere dich direkt beim jeweiligen Jugendamt, die Anforderungen variieren je nach Kommune
Der Pflegekinderdienst ist die Fachstelle im Jugendamt, die Pflegefamilien sucht, prüft und dauerhaft begleitet. Fachkräfte klären die Eignung von Bewerber*innen, vermitteln Kinder in geeignete Familien und begleiten alle Beteiligten, zB Pflegeeltern, Pflegekinder und Herkunftsfamilien. Sie gestalten Übergänge, begleiten Krisen und wirken an Hilfeplangesprächen mit. Die Arbeit erfordert rechtliches Wissen, pädagogisches Gespür und die Fähigkeit, mit mehreren Parteien zu arbeiten, deren Interessen nicht immer übereinstimmen. Rechtsgrundlage: §§ 33, 37 SGB VIII
In der Praxis werden in der Regel Personen mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit und Staatlicher Anerkennung
eingestellt.
Hinweis: Der Pflegekinderdienst kann sowohl im Jugendamt als auch bei freien Trägern angesiedelt sein. Informiere dich direkt beim jeweiligen Träger oder Jugendamt.
Mit der Adoption erhält ein Kind rechtlich die Stellung eines leiblichen Kindes. Das Verwandtschaftsverhältnis zur Herkunftsfamilie erlischt vollständig. Adoptionsvermittlungsstellen prüfen die Eignung von Bewerberinnen, begleiten sie durch den gesamten Prozess und stellen sicher, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht. Die Arbeit umfasst ausführliche Beratungsgespräche, Hausbesuche, biografische Arbeit mit den Bewerberinnen und die Begleitung bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung. Adoptionsvermittlung erfolgt durch das Jugendamt oder durch staatlich anerkannte Vermittlungsstellen freier Träger. Rechtsgrundlage: Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG), § 9a SGB VIII
In der Praxis werden in der Regel Personen mit einem Abschluss in Sozialer Arbeit und Staatlicher Anerkennung
eingestellt.
Hinweis: Die Adoptionsvermuttlung kann sowohl im Jugendamt als auch bei freien Trägern angesiedelt sein. Informiere dich direkt beim jeweiligen Träger oder Jugendamt.
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